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Am 15. März 2024 traten die Regelungen des neuen § 40b Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie in Kraft. Die wesentliche Änderung: Apotheken sind bei der Abgabe verordneter biotechnologisch hergestellter Arzneimittel zur Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel verpflichtet, wenn es sich um bestimmte parenterale Zubereitungen handelt. Von der Biosimilarsubstitution (noch) nicht betroffen sind Fertigarzneimittel, die in der Apotheke über den HV-Tisch gehen. Kathrin Pieloth und Frank Weißenfeldt von Insight Health geben einen Überblick zum Markt und zum neuen Verfahren.
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