Marktentwicklung und Regelungsverfahren zur automatischen Substitution
Am 15. März 2024 traten die Regelungen des neuen § 40b Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie in Kraft. Die wesentliche Änderung: Apotheken sind bei der Abgabe verordneter biotechnologisch hergestellter Arzneimittel zur Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel verpflichtet, wenn es sich um bestimmte parenterale Zubereitungen handelt. Von der Biosimilarsubstitution (noch) nicht betroffen sind Fertigarzneimittel, die in der Apotheke über den HV-Tisch gehen. Kathrin Pieloth und Frank Weißenfeldt von Insight Health geben einen Überblick zum Markt und zum neuen Verfahren.
Die Abrechnung von Rezepten in Apotheken befindet sich im Wandel, dazu tragen nicht zuletzt die E-Rezepte bei. Eine Alternative zur herkömmlichen Rezeptabrechnung über die Abrechnungszentren stellt die Direktabrechnung der E-Rezepte dar, bei der die Apotheken ihre Rezepte eigenständig und direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Nach § 13 Rahmenvertrag müssen Apotheken ein bestimmtes Einsparziel pro Quartal im importrelevanten Markt erreichen. Aber wie hoch ist das Einsparziel und wann gilt ein Import als preisgünstig? Diese und andere Fragen werden auf folgender Arbeitshilfe beantwortet.
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