Rezepte, die nach einem Krankenkassenwechsel noch auf den alten Kostenträger ausgestellt werden, sind vor allem bei Papierrezepten ein bekanntes Problem in Apotheken – doch dies fällt nicht immer auf, da Versicherte beim Einlösen üblicherweise nicht nochmals die Versichertenkarte vorlegen.
Bei einer eindeutigen Verbandmittelverordnung kann die Apotheke exakt das verordnete Produkt abgeben. Eine Austauschverpflichtung auf günstigere Importe besteht nicht, auch Rabattverträge gibt es nicht.
Beispiel: Auf eine Verordnung über „ALLEVYN LIFE 10,3 x 10,3 cm 10 St. Smith + Nephew PZN 09634019“ wird das verordnete Präparat abgegeben.
Weitere Einzelheiten zur korrekten Rezeptbelieferung können Sie der DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Verbandmitteln auf GKV-Rezept“ entnehmen.
Der Rahmenvertrag und auch andere gesetzliche Verträge setzen den Apotheken relativ enge Grenzen, wenn es um die korrekte Arzneimittelauswahl geht. In diesem Dschungel von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften kann einem auch mal ein Fehler unterlaufen, auf den eine Retaxation folgt. Doch wie sieht es aus, wenn eine Retaxierung nicht gerechtfertigt ist oder es sich um einen Formfehler handelt, bei dem die Apotheke trotzdem ihren Vergütungsanspruch behält?
Alle Ausgangsstoffe, die in der Apotheke eingehen, müssen vor Gebrauch geprüft werden. Bevor man jedoch mit der Identitätsprüfung loslegt, muss zuerst das Prüfzertifikat auf seine Richtigkeit überprüft werden. Wenn bei diesem alles in Ordnung ist, dann kann man mit der Identitätsprüfung beginnen. Aber worauf ist hier zu achten? Hilfestellung dabei gibt die folgende Arbeitshilfe.
Cochrane Reviews zu Supplementen in der Schwangerschaft
Wie fehlerhafte und gefälschte Studien Erkenntnisse verzerren
Aktuelle, methodisch hochwertige systematische Übersichtsarbeiten zu gesundheitsbezogenen Fragestellungen fassen den aktuellen Wissensstand der Forschung zusammen und sind eine wichtige Grundlage für die evidenzbasierte Gesundheitsversorgung. Sie können jedoch auch ungewollt zur Verbreitung von Fehlinformationen beitragen, wenn nicht authentische Studien in die Evidenzbasis einfließen.
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