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Rezeptur kompakt:
Cannabis und weitere Themen

6. Februar 2025

Hier ist er – der neue Newsletter!

Rezeptur kompakt: Cannabis und weitere Themen

Mit spannenden Einblicken rund um das Thema Cannabis und Rezeptur bietet unser neuer Newsletter eine kompakte Übersicht und verbindet beide Schwerpunkte in einem ansprechenden Rahmen.

Bildquelle: oatawa – stock.adobe.com

RETAXFRAGE

Mindestgehalt im Cannabisextrakt

Droht eine Retaxation?

Liebes DAP-Team,

wir haben ein Rezept über eine Cannabis­zu­bereitung vor­gelegt bekommen. Konkret wurde „Cannabis­extrakt CannabiSTADA Extrakt THC 1/CBD 25 CA Extr 30 ml“ ver­ordnet. Angaben zur Gebrauchs­an­weisung liegen vor. Aber ist dieses Extrakt über­haupt verordnungs­fähig? Laut Arznei­mittel-Richt­linie muss ein Cannabis­extrakt auch einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 % haben, um ver­ordnungs­fähig zu sein. Dürfen wir das Rezept über­haupt beliefern?

Andrii – stock.adobe.com


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Einwaagekorrekturfaktor in der Rezeptur

Wie war das nochmal?

Wirk­stoffe sind selten voll­ständig rein und können geringe Mengen Wasser enthalten. Dieser natür­liche Anteil stellt keinen Qualitäts­mangel dar, muss jedoch bei der Ein­waage berück­sichtigt werden, um die in der Rezeptur geforderte Wirk­stoff­menge genau zu erreichen.

Kzenon – stock.adobe.com


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Vorge­fertigte Dronabinol-Lösung ist Fertig­arznei­mittel

Dronabinol-Konzentrat nicht von Urteil betroffen

Das Verwaltungs­gericht Düssel­dorf hat entschieden: Die vorge­fertigte Dronabinol-Lösung von Caelo ist nicht als Rezeptur­arznei­mittel, sondern als Fertig­arznei­mittel einzu­stufen. Damit unterliegt die Dronabinol-Lösung der Zulassungs­pflicht nach Arznei­mittel­gesetz (AMG). Das Dronabinol-Konzentrat bleibt von diesem Gerichts­urteil unbe­rührt. Wie das Gericht seine Ent­scheidung be­gründet und was das für die Apotheke bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein Arznei­mittel, welches die Apotheke nur noch prüfen, umfüllen und kenn­zeichnen muss, bevor sie es an den Ver­braucher abgibt, unter­liegt als Fertig­arznei­mittel der Zulassungs­pflicht nach § 21 Abs. 1 AMG“ lautet einer der Leit­sätze des Urteils des Verwaltungs­gerichts Düssel­dorf vom 25. Oktober 2024.* Für die Dronabinol-Lösung von Caelo gilt somit nicht das Rezeptur­privileg. Das Gericht begründete dies damit, dass die wesent­lichen Herstellungs­schritte beim Hersteller erfolgen.

Bereits vor zwei Jahren hatte die Bezirks­regierung Düssel­dorf ange­kündigt, das weitere Inverkehr­bringen der Dronabinol-Lösung zu unter­sagen. Verschiedene Argumentations­versuche des Unter­nehmens, die dar­legen sollten, warum die Dronabinol-Lösung als Rezeptur­substanz einzu­stufen sei, wurden abge­wiesen.

Das Dronabinol-Konzentrat von Candoro ethics ist von dem Urteil nicht betroffen und weiter­hin durch das Rezeptur­privileg gedeckt!

  • Die individuelle Konzentrations- bzw. Dosis­ein­stellung findet als wesent­licher Herstellungs­schritt in der Apotheke statt.

  • Die Konzentration des Aus­gangs­stoffs ist nicht für die direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten geeignet.

  • Der Ausgangs­stoff befindet sich in keinem für Patientinnen und Patienten geeigneten Abgabe­gefäß.

© Candoro ethics GmbH

* Urteil VG Düsseldorf vom 25.10.2024, Az. 26 K 736/23

DAP Arbeitshilfe E-Rezept und Rezeptur

Kosten­über­nahme von Rezepturen für Erwachsene

Regelungen der GKV für die Kosten­übernahme

Die gesetz­liche Kranken­ver­sicherung (GKV) legt klare Regelungen für die Kosten­über­nahme von Rezepturen für Erwachsene fest. Dabei wird zwischen Rezepturen mit und ohne verschreibungs­pflichtige Bestand­teile unter­schieden. Worauf bei der Herstellung und Ab­rechnung von Rezepturen für Erwachsene zu achten ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Gerhard Seybert – stock.adobe.com


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