Kurz vor Ende des Jahres möchten wir ein Fazit ziehen und herausfinden, was für Sie in Ihrem Apothekenalltag die Aufreger des Jahres 2024 waren. War es das E-Rezept, das bei der Einführung zu Jahresbeginn noch so manche Tücken aufwies? Waren es die Retaxierungen, besonders rund um die Rezepturabrechnung? Oder war es der Vorschlag der Politik, Apotheken ohne Apotheker zu etablieren?
Seit dem 28. Januar 2022 gelten in Deutschland die EU-Tierarzneimittel-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel) sowie das neu geschaffene Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Die neuen EU-weiten Vorgaben zielen unter anderem darauf ab, den europäischen Binnenmarkt für Tierarzneimittel zu harmonisieren und die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen einzudämmen. Auf dieser Arbeitshilfe finden Sie übersichtlich zusammengestellt, was unter Berücksichtigung des neuen Tierarzneimittelrechts bei der Belieferung von tierärztlichen Verordnungen durch Apotheken zu beachten ist.
Endlich Klarheit am HV: Mellozzan® bei Erwachsenen nicht erstattungsfähig
Endlich Klarheit: Mellozzan® und die Indikation Jetlag bei Erwachsenen
Mellozzan® ist weiterhin ein bewährtes Melatonin-Präparat für Kinder und Jugendliche mit ADHS und Insomnie (6–17 Jahre) und bleibt in dieser Indikation voll erstattungsfähig.
Für Erwachsene entfällt hingegen seit dem 07.11.2024 die Indikation Jetlag – eine Verordnung ist somit weder medizinisch indiziert noch über die GKV abrechenbar.
Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Aber auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Wer die ePA aktiv nutzen will, benötigt eine ePA-App seiner Krankenkasse. Versicherte können aber auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter benennen, um für sie die ePA in der App zu verwalten. Von den Krankenkassen eingerichtete Ombudsstellen sollen die Versicherten bei allen Fragen und Problemen unterstützen. Sowohl in den Ombudsstellen als auch in der ePA-App können Versicherte Widersprüche erheben, Zugriffe beschränken sowie Daten löschen oder verbergen.
Wir haben folgende Verordnung von einem Patienten erhalten: Torasemid AL 10 mg (PZN: 06564554). Dies ist eine Packung ohne Normgröße. Darf das E-Rezept einfach mit einer anderen verordnungsfähigen Packung beliefert werden? Als wir das über die Taxe probierten, hat das Kassensystem die Packung als nicht abrechnungsfähig eingestuft.
Der Rahmenvertrag und auch andere gesetzliche Verträge setzen den Apotheken relativ enge Grenzen, wenn es um die korrekte Arzneimittelauswahl geht. In diesem Dschungel von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften kann einem auch mal ein Fehler unterlaufen, auf den eine Retaxation folgt. Doch wie sieht es aus, wenn eine Retaxierung nicht gerechtfertigt ist oder es sich um einen Formfehler handelt, bei dem die Apotheke trotzdem ihren Vergütungsanspruch behält?
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