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Wochenschau

6. Dezember 2024

Klick der Woche

KLICK DER WOCHE

Keuch­husten-Comeback: höchste Inzi­denz seit Beginn der Melde­pflicht

Das aktuelle Epidemio­logische Bulletin des Robert Koch-Instituts (RKI) widmet sich der alarmierenden Ent­wicklung der Pertussis-Fall­zahlen in Deutsch­land. Seit Ein­führung der Melde­pflicht im Jahr 2013 haben die Fall­zahlen im Jahr 2024 mit über 22.000 gemeldeten Fällen einen Höchst­stand erreicht. Die detaillierte Analyse unter­streicht die Bedeutung der Impfung, insbe­sondere von Säug­lingen und Risiko­gruppen, um die Aus­breitung und die schweren Verläufe der Er­krankung einzu­dämmen.

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Bildquelle: Yantra – stock.adobe.com

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Zu den Weihnachts-DAPärchen

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 83

Der Wolf hustete und prustete

… und zwar die ganze Nacht

Die Temperatur sinkt, die Krankheitsfälle steigen – ein typisches Bild im Herbst. Auch wenn die Erkältung, wie mittlerweile wohl jeder weiß, nicht von der Unterkühlung herrührt, so sorgen die kalten Temperaturen und das nasse Wetter doch für geschwächte Immunsysteme und begünstigen das Auftreten der leidigen Atemwegserkrankungen. Als besonders störend wird von vielen der nächtliche Hustenreiz empfunden. Aber auch am Tag kann der Husten nerven: in Besprechungen, am Telefon oder wenn man tunlichst vermeiden möchte, einen Ton von sich zu geben. Was gegen Husten getan werden kann, wird in diesem Beitrag erläutert.

Zum Artikel aus dem DAP Dialog 83 (PDF)

AKTUELLES

Versehentliche Änderung in eine Ersatzverordnung – Retaxrisiko

Eine Ersatzverordnung wird ausgestellt, wenn ein bereits abgegebenes Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer sonstigen Einschränkung nicht mehr eingenommen werden darf und daher eine erneute Verordnung erforderlich wird. Der Anspruch für Versicherte ist in § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V definiert. Für die neue Verordnung fällt für Versicherte keine Zuzahlung mehr an und sie fällt auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arztpraxen nicht ins Gewicht, da sie als Praxisbesonderheit gilt. Die Ersatzverordnung muss von ärztlicher Seite mit dem Hinweis „Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ gekennzeichnet werden. Verordnet werden darf nur das Arzneimittel, das von der zuvor genannten Einschränkung betroffen ist.

In der Apotheke wird für die Abrechnung die Sonder-PZN 06461067 herangezogen, die zusätzlich zur eigentlichen Arzneimittel-PZN aufgebracht wird. Für den Fall, dass die Ärztin bzw. der Arzt den Hinweis vergessen hat, besteht für E-Rezepte die Möglichkeit, das E-Rezept manuell über Status 15 entsprechend zu kennzeichnen. Da in der Apotheke aber auch ein falscher Zuzahlungsstatus über den identischen Status korrigiert wird, kam es in der Vergangenheit zu versehentlichen Falschkennzeichnungen und somit fehlerhaften Abrechnungen als Ersatzverordnungen. Da diese fehlerhaft abgerechneten Rezepte bei den Krankenkassen zu erheblichen Problemen führen, empfiehlt der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) den Softwarehäusern die Abschaltung der Funktion der manuellen Kennzeichnung als Ersatzverordnung.

Bis zur Abschaltung sollen Apotheken bei der Änderung des Zuzahlungsstatus vermehrte Aufmerksamkeit walten lassen, damit es nicht aus Versehen zu einer Kennzeichnung als Ersatzverordnung kommt.

zum Wissens-Check „Lisdexamfetamin STADA“

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Spasmolyt­-Ver­ordnung von Zahn­arzt­praxis

Ist es möglich, ein E-Rezept über Spasmolyt, ausgestellt von einer Zahnarztpraxis, zu beliefern?

Lesen Sie hier die Antwort

Bildquelle: Iraidka – stock.adobe.com

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