Sicher erinnern Sie sich noch an die Lieferengpässe des vergangenen Jahres, als keine Antibiotikasäfte für Kinder zu bekommen waren. Damit die kleinen Patientinnen und Patienten gut versorgt werden konnten, haben viele Unternehmen damals schnell gehandelt.
Im Rahmen der §§ 79 Abs. 5, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 1c AMG (gestattete Ware) wurden aus unterschiedlichen Ländern antibiotikahaltige Säfte importiert und je nach Bedarf mit deutschen Packungsbeilagen sowie Dosierhilfen versehen. Die Ausnahmereglung, im Ausland zugelassene Antibiotikasäfte in Deutschland in den Verkehr bringen zu dürfen, hat aufgrund des auch für diesen Winter erwarteten hohen Bedarfs nach wie vor Bestand.
Unsere Frage lautet daher:
Besteht bei Ihnen jetzt schon die Bereitschaft, importierte Antibiotikasäfte zu bestellen, um drohenden Lieferengpässen vorzubeugen?
Im vergangenen Herbst starteten die Tarifverhandlungen zwischen der Apothekengewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). Nach intensiven Diskussionen und zähen Verhandlungen steht nun das Ergebnis fest: Seit dem 1. Juli 2024 gibt es für alle Berufsgruppen in den Apotheken eine Gehaltserhöhung, einen höheren Urlaubsanspruch und eine Reduzierung der Arbeitszeit. Diese Veränderungen betreffen alle Kammerbezirke, mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen.
Die vertragskonforme Rezeptbelieferung ist ein zentraler Bestandteil in jeder Apotheke. Neben der pharmazeutischen Beratung der Patientinnen und Patienten ist eine formal korrekte Rezeptbelieferung unerlässlich, damit das Rezept von der Krankenkasse erstattet wird. In dieser Rubrik finden Sie übersichtlich aufbereitete Arbeitshilfen rund um das Thema Rezeptbearbeitung.
Für eine fachkompetente Kundenberatung, sei es zu verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, ist es wichtig, dass das Apothekenteam über ein grundlegendes Fachwissen verfügt und dieses regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungen vertieft und erweitert.
Die Fortbildungen auf dem DeutschenApothekenPortal vermitteln Wissen zu ausgewählten Erkrankungen, den jeweiligen Therapieoptionen und der Abgabe und Beratung in der Apotheke.
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Die Fortbildungen sind von der Bundesapothekerkammer mit bis zu drei Fortbildungspunkten zertifiziert.
Darf die Menge auf einem BtM-Rezept durch die Apotheke ergänzt werden?
Wir haben eine BtM-Verordnung erhalten, bei der eine Menge handschriftlich erhöht wurde. Diese Änderung wurde mit einer Unterschrift und einem Stempel versehen.
Unserer Kenntnis nach müssen Änderungen mit einer Unterschrift und Datum der Änderung versehen werden, ein Stempel ist nicht zwingend erforderlich. In unserem Fall fehlt mithin das Datum.
Können wir dieses nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder muss dieses vom Arzt ergänzt werden?
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