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RETAXFRAGE
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Legalisierung von Cannabis – was ändert sich?
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Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes fallen auch Cannabis-Zubereitungen in der Apotheke nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Seit dem 01.04.2024 muss auf ein Muster-16- oder ein E-Rezept verordnet werden. Viele Arztpraxen konnten ihre Softwaresysteme noch nicht umstellen. Erfahren Sie hier, wie Sie diese und weitere Hürden meistern.
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Bildquelle: dinastya – stock.adobe.com
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INTERVIEW
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Was bedeutet die Legalisierung von Cannabis für die Apotheken?
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Ein Bericht aus der Praxis
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Seit dem 1. April ist das Cannabisgesetz in Kraft. Dronabinol, Sativex® und Medizinalcannabis fallen somit nicht mehr unter die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Verschreibungen müssen nun auf Muster-16- bzw. E-Rezept erfolgen. Während sich für Apotheken der bürokratische Aufwand verringert haben dürfte, fällt auch der BtM-Zuschlag von 4,26 Euro weg. Ist das neue Gesetz also eine Erleichterung oder doch der gleiche Aufwand für weniger Geld? DAP hat mit Florian Heimann, Apothekenleiter der Apotheke LUX 99 (cannabis-apotheke.de), gesprochen, um zu erfahren, was sich in der Praxis bisher konkret verändert hat.
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Florian Heimann, Apotheke LUX 99
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1 Brutto-Umsatz in Deutschland, Okt. 2017 – Dez. 2023, NPI / Green Line ODV national, INSIGHT Health
2 Brutto-Umsatz in Deutschland, Q1 2022 – Q4 2023, Green Line ODV national (Marktdefinition: GKV-erstattete Cannabisblüten, Cannabisextrakte, Dronabinol), INSIGHT Health
3 Modifiziert nach Narouze SN and MacCallum CA. Cannabinoids and Pain. © Springer Nature Switzerland AG 2021. ISBN 978-3-030-69185-1, https://doi.org/10.1007/978-3-030-69186-8
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RETAX
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Medizinalcannabis: Sonder-PZN jetzt auch fürs E-Rezept zugelassen
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Bislang war nicht klar, wie die Abrechnung der Cannabisverordnungen auf E-Rezept laufen soll, da die entsprechenden Sonder-PZN für Medizinalcannabis für die Anwendung im E-Rezept-Kontext gesperrt waren und nur für Papierrezepte genutzt werden konnten. Darüber hatte der Pharma-Daten-Service ABDATA Ende Februar informiert. Doch nun wurden die Sonderkennzeichen auch für E-Rezepte zugelassen.
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AKTUELLES
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Rezepturhinweise für Cannabis-Zubereitungen überarbeitet
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Im NRF sind drei standardisierte Vorschriften mit Dronabinol enthalten: eine Inhalationslösung, eine ölige Lösung zum Einnehmen sowie Kapseln mit einer Fettschmelze-Füllung. Für Cannabidiol gibt es Vorschriften für eine Lösung zum Einnehmen und für Hartkapseln. Nun wurde der Rezepturhinweis grundlegend überarbeitet.
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Die Rezepturhinweise ergänzen die NRF-Vorschriften. Der Abschnitt zur Herstellung von Dronabinol-Kapseln wurde nun wesentlich überarbeitet.
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Konkret wurden die Angaben zur Dichte angepasst, auch für das Dronabinol-Konzentrat 500 mg/ml als Rezeptursubstanz. Für Dronabinol wird eine Dichte von 1,04 g/ml angegeben, für das Konzentrat 0,98 g/ml. Wichtig sind diese Angaben zur Ansatzberechnung.
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Des Weiteren gibt es jetzt einen überarbeiteten Cannabidiol-Rezepturhinweis. Hier wird nun auch eine Wirkstoffkombination mit Dronabinol beschrieben: eine ölige Lösung auf Basis Mittelkettiger Triglyceride und Kapseln mit Fettschmelze-Füllung. Die Herstellung kann jeweils analog zu den Cannabidiol-Vorschriften erfolgen.
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Das Institut Laleto unterstützt Sie in Kooperation mit der Apotheke LUX 99 darin, die bestmögliche Versorgung im Rahmen einer Cannabis-Therapie für Ihre Kundinnen und Kunden sicherzustellen.
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Termine: 29.05.24, 18.06.24, 27.08.24, 24.09.24 im Seminarraum der Apotheke LUX 99 in Hürth
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Kontakt und Anmeldung unter: 02233 545525277 oder kontakt@laleto.eu
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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