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Cannabis-News

24. April 2024

RETAXFRAGE

Legalisierung von Cannabis – was ändert sich?

Mit Inkraft­treten des Cannabis­gesetzes fallen auch Cannabis-Zubereitungen in der Apotheke nicht mehr unter das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG). Seit dem 01.04.2024 muss auf ein Muster-16- oder ein E-Rezept verordnet werden. Viele Arzt­praxen konnten ihre Software­systeme noch nicht umstellen. Erfahren Sie hier, wie Sie diese und weitere Hürden meistern.

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Bildquelle: dinastya – stock.adobe.com

INTERVIEW

Was bedeutet die Legalisierung von Cannabis für die Apotheken?

Ein Bericht aus der Praxis

Seit dem 1. April ist das Cannabis­gesetz in Kraft. Dronabinol, Sativex® und Medizinal­cannabis fallen somit nicht mehr unter die Vor­schriften des Betäubungs­mittel­gesetzes. Verschreibungen müssen nun auf Muster-16- bzw. E-Rezept erfolgen. Während sich für Apotheken der büro­kratische Aufwand ver­ringert haben dürfte, fällt auch der BtM-Zuschlag von 4,26 Euro weg. Ist das neue Gesetz also eine Er­leichterung oder doch der gleiche Aufwand für weniger Geld? DAP hat mit Florian Heimann, Apotheken­leiter der Apotheke LUX 99 (cannabis-apotheke.de), gesprochen, um zu erfahren, was sich in der Praxis bisher konkret verändert hat.

Florian Heimann, Apotheke LUX 99


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1 Brutto-Umsatz in Deutschland, Okt. 2017 – Dez. 2023, NPI / Green Line ODV national, INSIGHT Health

2 Brutto-Umsatz in Deutschland, Q1 2022 – Q4 2023, Green Line ODV national (Markt­definition: GKV-erstattete Cannabis­blüten, Cannabis­extrakte, Dronabinol), INSIGHT Health

3 Modifiziert nach Narouze SN and MacCallum CA. Cannabinoids and Pain. © Springer Nature Switzerland AG 2021. ISBN 978-3-030-69185-1, https://doi.org/10.1007/978-3-030-69186-8

RETAX

Medizinalcannabis: Sonder-PZN jetzt auch fürs E-Rezept zugelassen

Bislang war nicht klar, wie die Ab­rechnung der Cannabis­ver­ordnungen auf E-Rezept laufen soll, da die ent­sprechenden Sonder-PZN für Medizinal­cannabis für die Anwendung im E-Rezept-Kontext ge­sperrt waren und nur für Papier­rezepte genutzt werden konnten. Darüber hatte der Pharma-Daten-Service ABDATA Ende Februar informiert. Doch nun wurden die Sonder­kenn­zeichen auch für E-Rezepte zuge­lassen.

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AKTUELLES

Rezeptur­hinweise für Cannabis-Zubereitungen über­arbeitet

Im NRF sind drei standardisierte Vorschriften mit Dronabinol enthalten: eine Inhalations­lösung, eine ölige Lösung zum Ein­nehmen sowie Kapseln mit einer Fett­schmelze-Füllung. Für Cannabidiol gibt es Vorschriften für eine Lösung zum Ein­nehmen und für Hart­kapseln. Nun wurde der Rezeptur­hinweis grund­legend über­arbeitet.

Die Rezeptur­hinweise ergänzen die NRF-Vorschriften. Der Abschnitt zur Her­stellung von Dronabinol-Kapseln wurde nun wesent­lich über­arbeitet.

Elroi – stock.adobe.com


Konkret wurden die Angaben zur Dichte ange­passt, auch für das Dronabinol-Konzentrat 500 mg/ml als Rezeptur­substanz. Für Dronabinol wird eine Dichte von 1,04 g/ml ange­geben, für das Konzentrat 0,98 g/ml. Wichtig sind diese Angaben zur Ansatz­be­rechnung.

Des Weiteren gibt es jetzt einen über­arbeiteten Cannabidiol-Rezeptur­hinweis. Hier wird nun auch eine Wirk­stoff­kombi­nation mit Dronabinol beschrieben: eine ölige Lösung auf Basis Mittel­kettiger Triglyceride und Kapseln mit Fett­schmelze-Füllung. Die Her­stellung kann je­weils analog zu den Cannabidiol-Vor­schriften erfolgen.

Zur DAC/NRF-Rechenhilfe
DAP-Report Dronabinol

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Kontakt und Anmeldung unter: 02233 545525277 oder kontakt@laleto.eu

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