Nachdem die Hilfstaxe zu Jahresbeginn weggefallen ist, sind wir uns unsicher bezüglich der korrekten Taxation und der Auslegung von § 4 bzw. § 5 der AMPreisV. Aktuell berechnen wir für Privatversicherte die Preise für unverarbeitete Cannabisblüten wie folgt: VK = EK + Festzuschlag + 19 % MwSt.
Für zerkleinerte Cannabisblüten ist eine Taxierung nach § 4 AMPreisV nicht möglich und wir müssen die Preise nach § 5 AMPreisV kalkulieren. Ist dies korrekt?
Thema: Kündigung der Hilfstaxe – Abrechnung Teilmengen
Die Kündigung der Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) im vergangenen Jahr bedeutet für die Kassen eine Verteuerung der Rezepturen. Da seit Jahresbeginn wieder die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung der Rezepturen herangezogen werden, können die Apotheken ihren Berechnungen nämlich endlich die tatsächlichen Einkaufspreise zugrunde legen.
wildworx – stock.adobe.com
Meinungsverschiedenheiten gibt es vor allem in Bezug auf die Abrechnung der erforderlichen Stoffmenge. So ist der GKV-Spitzenverband der Auffassung, es dürfe nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, berechnet werden, der DAV bezieht sich jedoch auf den Wortlaut der §§ 4 und 5 AMPreisV. Demzufolge ist bei den Apothekenzuschlägen der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ maßgebend.
947 Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter nahmen vom 05.02.2024 bis 11.02.2024 an einer Umfrage des DeutschenApothekenPortals zu dieser Thematik teil. 41,3 % der Befragten berechnen nur die erforderliche Stoffmenge, also die anteilige Packung, um Retaxierungen hier aus dem Weg zu gehen. Die
Mehrheit (58,7 %) berechnet den Einkaufspreis der üblichen Abpackung.
Auch der HAV vertritt die Ansicht, dass gegenüber den Krankenkassen die Packungspreise laut Arzneimittelpreisverordnung abzurechnen sind, sodass der HAV Ende Januar ankündigte, die Apotheken im Falle einer Retaxation durch die Krankenkassen zu unterstützen.
AKTUELLES
Das sind die meistverwendeten Rezepturwirkstoffe
Seit Sommer 2023 sind Apotheken verpflichtet, die sogenannten Z-Daten (Zusatzdaten) bei einer Rezepturherstellung an die Krankenkasse zu übermitteln. Dadurch kann festgestellt werden, welche Wirk- und Hilfsstoffe am häufigsten in der Rezeptur verwendet werden.
Das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) hat nun alle 2,3 Millionen allgemeinen Rezepturen analysiert, die im Zeitraum zwischen April und September 2023 mit dem Sonderkennzeichen 09999011 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet wurden.
Gerhard Seybert – stock.adobe.com
Mit allgemeinen Rezepturen sind vor allem Cremes, Salben, Zäpfchen und Kapseln gemeint und keine parenteralen Zubereitungen.
Die mit Abstand am häufigsten verwendete Grundlage für Topika war die Basiscreme DAC mit 620.000 Abrechnungszeilen. Propylenglykol, welches unter anderem auch als Lösungsvermittler und zur Konservierung von wasserhaltigen Zubereitungen verwendet wird, war mit 210.000 Abrechnungszeilen der meistverwendete Hilfsstoff in den Laboren deutscher Apotheken. Mit 446.000 Abrechnungszeilen war Triamcinolon (Glucocorticoid) der Wirkstoff, der in der Rezeptur am häufigsten verwendet wurde. Clotrimazol (Antimykotikum) mit 386.000 Abrechnungszeilen und Erythromycin (Antibiotikum) mit 250.000 Abrechnungszeilen belegten Platz zwei und drei. Als Anreibemittel für Wirkstoffe wurde Neutralöl mit 192.000 Abrechnungszeilen am häufigsten verwendet.
Veränderte Haltbarkeit für Atropinsulfat-Augentropfen
Niedrig konzentrierte Atropinsulfat-Augentropfen werden zur Myopie-Prophylaxe bei Kindern angewendet. Meist entwickelt sich eine Kurzsichtigkeit bei Kindern im Alter zwischen 6 und 13 Jahren. Weltweit betrachtet nimmt die Kurzsichtigkeit immer mehr zu.
Seit der Ergänzungslieferung 2020/2 gibt es nun schon die NRF-Vorschrift 15.34. für Atropinsulfat-Augentropfen 0,01 %, etwa ein Jahr später folgte die Atropinsulfat-Stammlösung 0,2 % (NRF S.53.).
galitskaya – stock.adobe.com
Die Augentropfen werden in Flaschen aus Braunglas oder Polyethylen abgefüllt, die Stammlösung hingegen nur in Braunglasflaschen. Beide Flüssigkeiten wurden unter kontrollierten Bedingungen im DAC/NRF-Labor gelagert. Mittels HPLC wurde der Gehalt regelmäßig geprüft und der pH-Wert sowie das Aussehen der Flüssigkeiten und Packmittel kontrolliert. Nach letzten Rückprüfungen lautet das Ergebnis wie folgt:
Die Verwendbarkeitsfrist der Atropinsulfat-Stammlösung wurde von 3 auf 6 Monate verlängert. Die Laufzeit der anwendungsfertigen Augentropfen beträgt jetzt 1 Jahr. Die Aufbrauchfrist bei den Patientinnen und Patienten bleibt unverändert bei 4 Wochen. Die beiden Vorschriften wurden mit der Ergänzungslieferung 2023/2 aktualisiert.
Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
Abmeldung: Wenn Sie unsere Newsletter abbestellen möchten, dann klicken Sie bitte auf diesen Link: {UNSUBSCRIBE}