Thema: Kündigung der Hilfstaxe – Abrechnung Teilmengen
Die Kündigung der Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) im vergangenen Jahr bedeutet für die Kassen eine Verteuerung der Rezepturen. Da seit Jahresbeginn wieder die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung der Rezepturen herangezogen wird, können die Apotheken ihren Berechnungen nämlich endlich die tatsächlichen Einkaufspreise zugrunde legen. Meinungsverschiedenheiten gibt es vor allem in Bezug auf die Abrechnung der erforderlichen Stoffmenge. So ist der GKV-Spitzenverband der Auffassung, es dürfe nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, berechnet werden, der DAV bezieht sich jedoch auf den Wortlaut der §§ 4 und 5 AMPreisV. Demzufolge ist bei den Apothekenzuschlägen der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ maßgebend.
Unsere Frage lautet daher heute:
Wie berechnen Sie seit Januar die Preise Ihrer Rezepturen?
Das bekannte DAP-Arbeitsbuch ist mittlerweile inklusive der 7. Ergänzungslieferung erhältlich. Wer einen schnellen Überblick in einem Format erhalten möchte, das „kitteltaschenkompatibel“ ist, ist mit den Anfang Januar erschienenen „DAP-Arbeitshilfen to go“ gut beraten.
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Der DAP Dialog erscheint alle zwei Monate und jede Apotheke in Deutschland hat die Möglichkeit, im Abo kostenfrei jeweils ein Exemplar der aktuellen Ausgabe zu erhalten. Da offenbar eine Ausgabe in vielen Apotheken nicht ausreicht, ist nun die (kostenpflichtige) Nachbestellung einzelner Ausgaben des DAP Dialogs über das DeutscheApothekenPortal in der Rubrik „Bestellungen“ möglich. Mit jeder Bestellung erhalten Sie den kompletten DAP Dialog inklusive aller in der jeweiligen Ausgabe enthaltenen Beilagen.
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Tadalafil zulasten der GKV – ist eine Diagnose erforderlich?
Wir haben eine Verordnung über Tadalafil 5 mg 84 Stück (PZN: 12869097) erhalten. Es ist keine Diagnose auf dem Rezept angegeben. Dürfen wir dieses Präparat zulasten der Krankenkasse beliefern, obwohl es sich dabei um ein Lifestyle-Medikament handelt? Und falls ja, muss eine Diagnose nachgetragen werden und/oder ist gegebenenfalls eine Genehmigung von der Krankenkasse erforderlich?
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