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Cannabis-Dickextrakt nicht auf Kassen­rezept

Die KV Nord­rhein weist aktuell darauf hin, dass Cannabis-Konzentrate unter der Bezeichnung „Rosin“ nicht zu­lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung ver­ordnet werden können.

Zwar haben Versicherte mit einer schwer­wiegenden Erkrankung nach § 31 Abs. 6 SGB V einen Anspruch auf die Ver­sorgung mit Cannabis in Form von getrock­neten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Ver­sorgung mit Arznei­mitteln mit den Wirk­stoffen Dronabinol oder Nabilon, bei den genannten Cannabis-Extrakten handele es sich aber um Dick­extrakte, die nach Informationen von KBV und GKV-Spitzen­verband nicht den Vor­gaben des Euro­päischen Arznei­buchs entsprächen.

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Beim Cannabis Rosin erfolgt die Herstel­lung nach physi­ka­lischen Ver­fahren ohne Lösungs­mittel. Das Euro­päische Arznei­buch beschreibt die Herstel­lung von Cannabis-Extrakten aber mit einem Lösungs­mittel. Zudem gilt laut Arznei­buch ein maximaler THC-Gehalt von 25 % für einge­stellte Cannabis-Extrakte, der THC-Gehalt von Rosin-Extrakten liegt mit 70 bis 90 % in der Regel deutlich höher.

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Quelle: https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/keine-verordnungsfaehigkeit-von-cannabis-dickextrakt, zuletzt aufgerufen am 21.05.2026