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Dronabinol wird in Apotheken aus unterschiedlichen Ausgangsprodukten verarbeitet. Eine Rezeptur im arzneimittelrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn die Apotheke, ausgehend von den Ausgangsstoffen, eigenverantwortlich herstellt und das Arzneimittel dadurch wesentlich prägt (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 2025, Az. 12 O 212/22).
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