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Für die Belieferung von Rezepten, die zulasten einer BG verordnet sind, ist nicht der Rahmenvertrag, sondern der eigene Arzneiversorgungsvertrag maßgeblich, der zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) sowie dem Deutschen Apothekerverband e. V. abgeschlossen wurde.
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