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Die Rezepturherstellung ist ein essenzieller Bestandteil der Apothekenpraxis, doch die Abrechnung von Rezepturen kann komplizierter sein, als man denkt. Als Basis für die Abrechnung dient die Hilfstaxe mit Preisangaben zu den verwendeten Einzelbestandteilen, doch wenn dort kein Preis vereinbart ist, muss die Apotheke sich anders behelfen. Spannend wird dies zum 1. Januar 2024, denn der DAV hat bereits im September die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe zum 31.12.2023 gekündigt, nachdem Vorschläge zur Preisanpassung im Hinblick auf die deutlichen Preiserhöhungen bei den Einkaufspreisen vom GKV-Spitzenverband zuvor abgelehnt worden waren (siehe Pressemittelung der ABDA vom 25.09.2023). Sollte es hier keine Einigung geben, werden Apotheken auf die Abrechnung nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zurückgreifen müssen, was allerdings größeren Aufwand bedeutet.
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