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Referenten­entwurf zum Medizinal-Cannabis­gesetz: Folgen für die Apotheke­npraxis

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vorgelegt.

Ziel ist es, auf Fehlentwicklungen zu reagieren, die seit der Entlassung von Cannabis aus dem BtMG sichtbar wurden. So steigen die Importzahlen von Cannabisblüten stark an, während die Zahl der GKV-Verordnungen nur moderat wächst. Zudem ermöglichen telemedizinische Plattformen Verordnungen ohne persönlichen Arztkontakt – ein Vorgehen, das erhebliche Fragen zur Arzneimittelsicherheit aufwirft.

Engel73 – stock.adobe.com

Im Mittelpunkt des Entwurfs stehen zwei Maßnahmen: Cannabisblüten dürfen künftig nur nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt verordnet werden (mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt pro vier Quartale). Außerdem soll der Versandhandel mit Blüten ausgeschlossen werden, ihre Abgabe wäre dann ausschließlich über Vor-Ort-Apotheken möglich.

Für Apotheken bedeutet das eine Stärkung ihrer Rolle als zentrale Abgabestelle, verbunden mit erhöhter Verantwortung. Denn Cannabisblüten sind nicht arzneimittelrechtlich zugelassen und ist schwer standardisierbar. Das verlangt eine besonders sorgfältige Beratung und Prüfung. Zugelassene Cannabisarzneimittel existieren zwar, spielen in der Versorgung jedoch eine untergeordnete Rolle.

Dass der Entwurf wichtige Fragen offenlässt, heben auch Dr. Otto Quintus Russe und Prof. Dr. Henning Blume hervor – sie legen in einer gemeinsamen Stellungnahme ihre Bedenken dar:

Geht es bei Medizinal-Cannabis um „Kiffen auf Rezept“ – oder um die Sicherstellung einer modernen, rationalen Pharmakotherapie?

Der Referentenentwurf optimiert ein Gesetz, das schon in seiner ursprünglichen Fassung zu kurz gesprungen ist. Das Verbot der ausschließlichen Online-Fernverschreibung und des Versandhandels mit Cannabisblüten ist zwar richtig und dringlich, bleibt jedoch reine Symptombekämpfung. Am Kernproblem ändert sich nichts: Die Versorgung kreist weiterhin um unverarbeitete Blüten – medizinisch suboptimal, nicht standardisiert und kaum evidenzbasiert. Was fehlt, sind zugelassene, qualitätsgesicherte Fertigarzneimittel auf der Grundlage von Wirksamkeitsbelegen in den wesentlichen Indikationen – und vor allem die politischen Anreize, diese endlich zu entwickeln. Solange das nicht geschieht, bleibt die Therapie mit Medizinal-Cannabis Stückwerk – und kann dem Anspruch einer modernen, evidenzbasierten Arzneimittelversorgung nicht gerecht werden.

Dr. Otto Quintus Russe, House of Pharma & Healthcare, Goethe-Universität Frankfurt am Main / Prof. Dr. Henning Blume, Frankfurt Foundation Quality of Medicines

Fazit: Der Entwurf bringt mehr Sicherheit, beseitigt aber nicht das Grundproblem. Für Apotheken heißt das: Umfassende Beratung bleibt der Schlüssel im Umgang mit Cannabisblüten.

Hinweis: Basierend auf dem im Juli vom Bundes­gesund­heits­ministerium vorge­legten Referenten­entwurf wurde gestern (08.10.2025) der „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabis­gesetzes“ vom Bundes­kabinett verab­schiedet, der nun in das parlamen­tarische Verfahren einge­bracht wird.