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Erhält eine Apotheke ein Rezept, auf dem der Hinweis „Duplikat“ vermerkt ist, und beliefert es ohne weitere Prüfung, so kam es in der Vergangenheit oft zu Retaxationen, weil solch ein Rezept seitens der Krankenkassen nicht als Originalrezept anerkannt wurde. Dabei kann und muss die Apotheke bei solchen Rezepten in der Regel gar nicht prüfen, ob das zuerst ausgestellte Rezept eingelöst wurde oder eben nicht.
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