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Retax eines Rezeptes mit der Aufschrift „Duplikat“

Erhält eine Apotheke ein Rezept, auf dem der Hinweis „Duplikat“ ver­merkt ist, und beliefert es ohne weitere Prüfung, so kam es in der Ver­gangen­heit oft zu Retaxationen, weil solch ein Rezept seitens der Kranken­kassen nicht als Original­rezept aner­kannt wurde. Dabei kann und muss die Apotheke bei solchen Rezepten in der Regel gar nicht prüfen, ob das zuerst ausge­stellte Rezept einge­löst wurde oder eben nicht.

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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com