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Hintergrund der Verpflichtung, eine Charge bei der Abrechnung mit anzugeben, ist die Nachverfolgbarkeit für den Fall eines möglichen Arzneimittelrückrufs und die Abwicklung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber den Arzneimittelherstellern. Auf Basis eines Schiedsspruches vom 31. Dezember 2020 wurde diesbezüglich Anlage 9 im Rahmenvertrag ergänzt, der die Mitwirkungspflicht der Apotheke regelt und hier unter anderem die Angabe der Charge im Abgabedatensatz für apotheken- und authentifizierungspflichtige Arzneimittel vorsieht.
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Da es mit dem E-Rezept regelmäßig Probleme bei der Angabe der Charge gegeben hatte, war eine allgemeine Friedenspflicht vereinbart worden, die jedoch zum 29. April 2024 auslief. Nun werden erste Retaxationen bekannt, bei denen aufgrund einer fehlenden Charge die Erstattung auf null gekürzt wurde.
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