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Vollabsetzung aufgrund fehlender Charge

Bei E-Rezepten gab und gibt es seit dem allge­meinen Roll­out eine ganz neue Stolper­falle für Apotheken: die Angabe der Chargen­be­zeichnung für den Abgabe­daten­satz.

Hintergrund der Verpflichtung, eine Charge bei der Abrechnung mit anzu­geben, ist die Nach­ver­folg­barkeit für den Fall eines möglichen Arznei­mittel­rückrufs und die Ab­wicklung von Regress­ansprüchen der Kranken­kassen gegenüber den Arznei­mittel­her­stellern. Auf Basis eines Schieds­spruches vom 31. Dezember 2020 wurde diesbe­züglich Anlage 9 im Rahmen­vertrag ergänzt, der die Mit­wirkungs­pflicht der Apotheke regelt und hier unter anderem die Angabe der Charge im Abgabe­daten­satz für apotheken- und authentifizierungs­pflichtige Arznei­mittel vorsieht.

Da es mit dem E-Rezept regel­mäßig Probleme bei der Angabe der Charge gegeben hatte, war eine allgemeine Friedens­pflicht verein­bart worden, die jedoch zum 29. April 2024 auslief. Nun werden erste Retaxationen bekannt, bei denen auf­grund einer fehlenden Charge die Erstattung auf null gekürzt wurde.

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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com