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In § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geht es um die Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr bei der Abgabe und Dokumentation eines Betäubungsmittels. Dieser wurde in der Vergangenheit in der Substitutionstherapie immer wieder unterschiedlich ausgelegt: Während Apotheken für jede abgegebene Einzeldosis und Dokumentation im Rahmen der Sichtvergabe die BtM-Gebühr abrechneten, erkannten Krankenkassen regelmäßig nur eine Gebühr je Sichtvergabe an. Das Landessozialgericht (LSG) München hat in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. L 5 KR 294/22) nun eine Entscheidung zur Abrechnungspraxis bei der Sichtvergabe von Substitutionsmitteln getroffen. Wie es zu diesem Urteil kam und wie es begründet wurde, erfahren Sie im Folgenden.
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