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Pfle­ge­hilfs­mittel

Neuer Vertrag ab dem 1. Juni

Ab dem 1. Juni 2025 gilt für Apotheken ein neuer Vertrag für Pfle­ge­hilfs­mittel zum Verbrauch und wie­der­verwendbare auf­saugende Bett­schutz­einlagen.

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Was ändert sich?

Der Kosten­voranschlag ist vor der Belieferung über ein elektronisches Verfahren an die Pflege­kasse zu senden, es sei denn, die Pflege­kasse hat keine Möglichkeit für elektronische Kosten­voranschläge. Die Apotheke hat bei Verwendung des elektronischen Kosten­voranschlags der Pflege­kassen oder eines eingesetzten Dienst­leisters keine Kosten zu zahlen. Werden sowohl Pfle­ge­hilfs­mittel zum Verbrauch als auch wie­der­verwendbare Bett­schutz­einlagen beantragt, müssen zwei getrennte Anträge gestellt werden.

Die Empfangs­bestätigung der versicherten Person (Anlage 3) verbleibt in der Apotheke und muss nur bei Anforderung der Pflege­kasse in elektronischer Form mit Angabe des Genehmigungs­kennzeichens zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem müssen Pflege­kassen Apotheken demnächst informieren, wenn ein anderer Leistungs­erbinger übernimmt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme gilt eine Frist von 12 Monaten ab dem 1. April 2025.

Bei den erstat­tungs­fähigen Pfle­ge­hilfs­mitteln zum Verbrauch wurden parti­kel­filtrierende Halb­masken (FFP2- oder vergleichbare Masken), Hand­desinfektions­tücher, Flächen­desinfektions­tücher sowie Schutz­servietten zum Einmal­gebrauch aufgenommen.

Je nach Landes­verband muss die Apotheke dem Vertrag entweder aktiv beitreten oder ihm wider­sprechen, wenn sie nicht daran teil­nehmen möchte. Dies können Apotheken noch bis zum 14. Mai 2025 tun.