AKTUELLES
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Pflegehilfsmittel
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Neuer Vertrag ab dem 1. Juni
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Ab dem 1. Juni 2025 gilt für Apotheken ein neuer Vertrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und wiederverwendbare aufsaugende Bettschutzeinlagen.
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Kzenon – stock.adobe.com
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Was ändert sich?
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Der Kostenvoranschlag ist vor der Belieferung über ein elektronisches Verfahren an die Pflegekasse zu senden, es sei denn, die Pflegekasse hat keine Möglichkeit für elektronische Kostenvoranschläge. Die Apotheke hat bei Verwendung des elektronischen Kostenvoranschlags der Pflegekassen oder eines eingesetzten Dienstleisters keine Kosten zu zahlen. Werden sowohl Pflegehilfsmittel zum Verbrauch als auch wiederverwendbare Bettschutzeinlagen beantragt, müssen zwei getrennte Anträge gestellt werden.
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Die Empfangsbestätigung der versicherten Person (Anlage 3) verbleibt in der Apotheke und muss nur bei Anforderung der Pflegekasse in elektronischer Form mit Angabe des Genehmigungskennzeichens zur Verfügung gestellt werden.
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Außerdem müssen Pflegekassen Apotheken demnächst informieren, wenn ein anderer Leistungserbinger übernimmt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme gilt eine Frist von 12 Monaten ab dem 1. April 2025.
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Bei den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wurden partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken), Handdesinfektionstücher, Flächendesinfektionstücher sowie Schutzservietten zum Einmalgebrauch aufgenommen.
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Je nach Landesverband muss die Apotheke dem Vertrag entweder aktiv beitreten oder ihm widersprechen, wenn sie nicht daran teilnehmen möchte. Dies können Apotheken noch bis zum 14. Mai 2025 tun.
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