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Patientinnen und Patienten, die pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in Anspruch nehmen, müssen ihre Unterschrift nach wie vor an mehreren Stellen handschriftlich auf Papier leisten. Hintergrund ist eine aktualisierte Rechtsauslegung der Vorgaben des Rahmenvertrags gemäß § 129 SGB V. Demnach bleibt eine handschriftliche Unterschrift auf Papier weiterhin verpflichtend.
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Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft eine elektronische Signatur im Rahmenvertrag für die pDL rechtlich möglich wird. In anderen Bereichen, wie etwa beim Lastschriftmandat oder der Empfangsbestätigung für Pflegehilfsmittel, bleibt die Möglichkeit zur digitalen Unterschrift weiterhin bestehen.
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