AKTUELLES

Teil­mengen­abgabe, Dring­lich­keits­liste und Liefer­eng­pässe

Neue Dokumentation beim E-Rezept

Bisher wurde die Abgabe eines Arznei­mittels nach der Dring­lich­keits­liste Kinder­arznei­mittel vom Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (§ 129 Abs. 2b SGB V) bei E-Rezepten mittels Schlüssel 12 (Frei­text) und dem Kürzel DL (für Dring­lich­keits­liste) angegeben.

Im letzten Jahr hatten der Deutsche Apotheker­verband e.V. (DAV) und der GKV-Spitzen­verband (GKV-SV) neue Abrechnungs­grund­lagen und damit einhergehend neue Dokumentations­regeln für das E-Rezept vereinbart. Seit dem 15.04.2025 müssen die neuen Abrechnungs­grund­lagen von den Software­häusern umgesetzt sein. Für die Dring­lich­keits­liste wird der neue Schlüssel 14 zur Kennzeichnung der Rezept­änderung verwendet. Eine zusätzliche Dokumentation ist bei Verwendung dieses Schlüssels nicht vorgesehen, jedoch ist eine Signatur mittels Heil­berufs­ausweis (HBA) notwendig.

Außerdem gibt es Änderungen bei der Doku­mentation einer Teil­mengen­abgabe:

Die Dokumentation mittels Schlüssel 12 (Frei­text) mit dem Kürzel TMA und die teils händisch notwendige Chargen­dokumentation ist durch ein neues Zusatz­attribut (Zusatz­attribut Gruppe 16) ersetzt worden, in dem nur noch die PZN der Packung angegeben werden muss, aus der die Teil­menge entnommen wird. Abgerechnet wird allerdings die PZN der verordneten Packungs­größe des abgegebenen Produkts.

Beispiel:

Hinweis: PZN sind erfundene Beispiele.

Außerdem gibt es neu den Rezept­änderungs­schlüssel 13, der für die abweichende Abgabe aufgrund von Liefer­eng­pässe in Bezug auf die Packungs­größe, die Packungs­anzahl oder bzgl. der Wirk­stärke zum Einsatz kommt. Auch hier ist keine zusätzliche Dokumentation vorgesehen, auch eine Dosis­änderung, die allein durch den Liefer­engpass begründet ist, muss nicht dokumentiert werden. Jedoch ist analog zu Schlüssel 14 eine qualifizierte elektronische Signatur mittels HBA notwendig.