AKTUELLES
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Teilmengenabgabe, Dringlichkeitsliste und Lieferengpässe
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Neue Dokumentation beim E-Rezept
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Bisher wurde die Abgabe eines Arzneimittels nach der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 129 Abs. 2b SGB V) bei E-Rezepten mittels Schlüssel 12 (Freitext) und dem Kürzel DL (für Dringlichkeitsliste) angegeben.
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Im letzten Jahr hatten der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) neue Abrechnungsgrundlagen und damit einhergehend neue Dokumentationsregeln für das E-Rezept vereinbart. Seit dem 15.04.2025 müssen die neuen Abrechnungsgrundlagen von den Softwarehäusern umgesetzt sein. Für die Dringlichkeitsliste wird der neue Schlüssel 14 zur Kennzeichnung der Rezeptänderung verwendet. Eine zusätzliche Dokumentation ist bei Verwendung dieses Schlüssels nicht vorgesehen, jedoch ist eine Signatur mittels Heilberufsausweis (HBA) notwendig.
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Außerdem gibt es Änderungen bei der Dokumentation einer Teilmengenabgabe:
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Die Dokumentation mittels Schlüssel 12 (Freitext) mit dem Kürzel TMA und die teils händisch notwendige Chargendokumentation ist durch ein neues Zusatzattribut (Zusatzattribut Gruppe 16) ersetzt worden, in dem nur noch die PZN der Packung angegeben werden muss, aus der die Teilmenge entnommen wird. Abgerechnet wird allerdings die PZN der verordneten Packungsgröße des abgegebenen Produkts.
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Beispiel:
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Hinweis: PZN sind erfundene Beispiele.
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Außerdem gibt es neu den Rezeptänderungsschlüssel 13, der für die abweichende Abgabe aufgrund von Lieferengpässe in Bezug auf die Packungsgröße, die Packungsanzahl oder bzgl. der Wirkstärke zum Einsatz kommt. Auch hier ist keine zusätzliche Dokumentation vorgesehen, auch eine Dosisänderung, die allein durch den Lieferengpass begründet ist, muss nicht dokumentiert werden. Jedoch ist analog zu Schlüssel 14 eine qualifizierte elektronische Signatur mittels HBA notwendig.
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