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Das Landessozialgericht (LSG) München hat in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. L 5 KR 294/22) eine Entscheidung zur Abrechnungspraxis bei der Sichtvergabe von Substitutionsmitteln getroffen. Bislang bestand Unsicherheit über die Auslegung von § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): Apotheken rechneten die BtM-Gebühr für jede Abgabe im Rahmen der Sichtvergabe ab, während Krankenkassen diese Praxis beanstandeten und lediglich eine Gebühr pro Rezept anerkannten. So auch im streitgegenständlichen Fall in Bayern.
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