#

Abrechnung der BtM-Gebühr beim Sichtbezug in der Apotheke

Klar­stellung durch das LSG München

Das Landes­sozial­gericht (LSG) München hat in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. L 5 KR 294/22) eine Ent­scheidung zur Abrechnungs­praxis bei der Sicht­ver­gabe von Substitutions­mitteln ge­troffen. Bislang bestand Unsicher­heit über die Aus­legung von § 7 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV): Apotheken rechneten die BtM-Gebühr für jede Abgabe im Rahmen der Sicht­ver­gabe ab, während Kranken­kassen diese Praxis bean­standeten und ledig­lich eine Gebühr pro Rezept aner­kannten. So auch im streit­gegen­ständ­lichen Fall in Bayern.

Lesen Sie hier weiter

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com