Bei einer eindeutigen Verbandmittelverordnung kann die Apotheke exakt das verordnete Produkt abgeben. Eine Austauschverpflichtung auf günstigere Importe besteht nicht, auch Rabattverträge gibt es nicht.
Beispiel: Auf eine Verordnung über „ALLEVYN LIFE 10,3 x 10,3 cm 10 St. Smith + Nephew PZN 09634019“ wird das verordnete Präparat abgegeben.
Weitere Einzelheiten zur korrekten Rezeptbelieferung können Sie der DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Verbandmitteln auf GKV-Rezept“ entnehmen.