Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Oktober entschieden, dass die vorgefertigte Dronabinol-Lösung von Caelo nicht als Rezeptur-, sondern als Fertigarzneimittel einzustufen ist. Damit unterliegt die Dronabinol-Lösung der Zulassungspflicht nach Arzneimittelgesetz (AMG). Das Dronabinol-Konzentrat bleibt von diesem Gerichtsurteil unberührt und ist weiterhin durch das Rezepturprivileg gedeckt.