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Eine Ersatzverordnung wird ausgestellt, wenn ein bereits abgegebenes Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer sonstigen Einschränkung nicht mehr eingenommen werden darf und daher eine erneute Verordnung erforderlich wird. Der Anspruch für Versicherte ist in § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V definiert. Für die neue Verordnung fällt für Versicherte keine Zuzahlung mehr an und sie fällt auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arztpraxen nicht ins Gewicht, da sie als Praxisbesonderheit gilt. Die Ersatzverordnung muss von ärztlicher Seite mit dem Hinweis „Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ gekennzeichnet werden. Verordnet werden darf nur das Arzneimittel, das von der zuvor genannten Einschränkung betroffen ist.
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In der Apotheke wird für die Abrechnung die Sonder-PZN 06461067 herangezogen, die zusätzlich zur eigentlichen Arzneimittel-PZN aufgebracht wird. Für den Fall, dass die Ärztin bzw. der Arzt den Hinweis vergessen hat, besteht für E-Rezepte die Möglichkeit, das E-Rezept manuell über Status 15 entsprechend zu kennzeichnen. Da in der Apotheke aber auch ein falscher Zuzahlungsstatus über den identischen Status korrigiert wird, kam es in der Vergangenheit zu versehentlichen Falschkennzeichnungen und somit fehlerhaften Abrechnungen als Ersatzverordnungen. Da diese fehlerhaft abgerechneten Rezepte bei den Krankenkassen zu erheblichen Problemen führen, empfiehlt der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) den Softwarehäusern die Abschaltung der Funktion der manuellen Kennzeichnung als Ersatzverordnung.
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