AKTUELLES

Erstattung von Produkten zur Wund­versorgung bis 2. März 2025 gesichert

Gestern haben wir an dieser Stelle berichtet, dass sich die Vor­gaben für die Ver­ordnung und Erstat­tung von Produkten zur Wund­ver­sorgung für alle GKV-Ver­sicherten zum Stich­tag 2. Dezember 2024 geändert haben. Im Laufe des gestrigen Tages wurde jedoch bekannt, dass die Frist, inner­halb derer „Sonstige Produkte zur Wund­be­handlung“ ohne Nach­weis ihres speziellen Nutzens von der GKV erstattet werden, nochmal bis zum 2. März 2025 ver­längert wurde.

Verband­stoffe werden gemäß § 52 der Arznei­mittel-Richt­linie des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (AM-RL des G-BA) in drei Gruppen eingeteilt. Die genaue Ein­teilung ist Anlage Va der AM-RL zu ent­nehmen:

Gruppe 1: Verband­mittel, die aus­schließlich Wunden bedecken oder Flüssig­keiten auf­saugen (oder beides), wie z. B. Binden, Kom­pressen und Tupfer

Gruppe 2: Verband­mittel mit ergänzen­den Eigen­schaften, z. B. Schaum­verbände, Hydro­kolloid­verbände und Super­absorber

Gruppe 3: Sonstige Produkte zur Wund­behandlung, z. B. halb­feste oder flüssige Zube­reitungen in Form von Gelen, Cremes, Salben, Lösungen, Suspensionen etc.

Produkte der ersten beiden Gruppen sind zulasten der gesetzlichen Kranken­kassen verordnungs­fähig und werden dem­ent­sprechend erstattet.

Produkte der Gruppe 3, die die Wund­heilung aktiv durch pharma­kologische oder immuno­logische Eigen­schaften beein­flussen (z. B. Hydro­gele und anti­mikrobiell wirkende Produkte), werden nach Ablauf der Frist nur erstattet, wenn sie auf Antrag der Her­steller vom G-BA in die Anlage Va zur Arznei­mittel-Richt­linie aufge­nommen wurden.

Mit der erneuten Frist­ver­längerung wird den Herstel­lern mehr Zeit einge­räumt, den speziellen Nutzen ihrer Produkte zu belegen, sodass diese weiter­hin erstattungs­fähig bleiben. Da einige Hersteller pflicht­gemäß ihre Verband­stoffe bereits als nicht mehr erstattungs­fähig gemeldet haben, wird es in den kommenden Wochen zu einigen Fragen bezüglich der Erstat­tung kommen. DAP wird über das korrekte Vorgehen berichten.

Auf dem DeutschenApothekenPortal finden Sie eine Arbeits­hilfe zur Wund­ver­sorgung von GKV-Versicherten.

Zur Arbeitshilfe