Aktuelle Kurzumfrage

AKTUELLE KURZUMFRAGE

Thema: Frist verlängert – Änderung bei Ver­ordnung und Ab­gabe von Mitteln zur Wund­versorgung ab März

Bisher waren alle Produkte, die als „Medizin­produkt (Verband­stoffe und Pflaster)“ klassifiziert waren, nach § 31 SGB V erstattungs­fähig. Darunter fielen Produkte von einfachen Wund­schnell­ver­bänden, Binden und Kompressen über Salben­gitter und Folien bis hin zu den modernen Verbänden und Hydro­gelen.

Der für den 2. Dezember 2024 angedachte Fristablauf wurde kurzfristig nochmals bis zum 2. März 2025 aufgeschoben. Im März werden sich dann vermutlich endgültig die Vorgaben für Verordnung und Erstattung von Produkten zur Wundversorgung für alle GKV-Versicherten ändern.

Verbandstoffe werden dann gemäß § 52 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (AM-RL des G-BA) in drei Gruppen eingeteilt. Die genaue Einteilung ist Anlage Va der AM-RL zu entnehmen:

Gruppe 1: Verband­mittel, die aus­schließlich Wunden bedecken oder Flüssig­keiten auf­saugen (oder beides), wie z. B. Binden, Kom­pressen und Tupfer

Gruppe 2: Verband­mittel mit ergänzenden Eigen­schaften, z. B. Schaum­verbände, Hydro­kolloid­verbände und Super­absorber

Gruppe 3: Sonstige Produkte zur Wund­behandlung, z. B. halb­feste oder flüssige Zube­reitungen in Form von Gelen, Cremes, Salben, Lösungen, Suspensionen etc.

Kennen Sie sich schon aus?

Wissen Sie, welche Produkte dieser Gruppen unter welchen Voraus­setzungen verordnungs- bzw. erstattungs­fähig sind?

Ja, ich weiß Bescheid, ich kenne mich aus.
Ja, ich habe davon gehört, wünsche mir aber noch mehr Informationen und Unter­stützung für die tägliche Arbeit.
Nein, davon höre ich jetzt zum ersten Mal.

Eine neue DAP Arbeits­hilfe hält die wichtigsten Informationen für Sie bereit.

» DAP Arbeits­hilfe „Abgabe von Verband­­mitteln und sonstigen Produkten zur Wund­­be­handlung in der Apotheke seit dem 2. Dezember 2024“

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Bildquelle: momius – stock.adobe.com