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Frist läuft heute ab – Änderung bei Verordnung und Abgabe von Mitteln zur Wundversorgung

Bisher waren alle Produkte, die als „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“ klassifiziert waren, nach § 31 SGB V erstattungsfähig. Darunter fielen Produkte von einfachen Wundschnellverbänden, Binden und Kompressen über Salbengitter und Folien bis hin zu den modernen Verbänden und Hydrogelen.

Mit dem heutigen Fristablauf (02.12.24) haben sich die Vorgaben für die Verordnung und Erstattung von Produkten zur Wundversorgung für alle GKV-Versicherten geändert.

Verbandstoffe werden nun gemäß § 52 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (AM-RL des G-BA) in drei Gruppen eingeteilt. Die genaue Einteilung ist Anlage Va der AM-RL zu entnehmen.

Neue Arbeitshilfe zu den Mitteln zur Wundversorgung