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Bisher waren alle Produkte, die als „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“ klassifiziert waren, nach § 31 SGB V erstattungsfähig. Darunter fielen Produkte von einfachen Wundschnellverbänden, Binden und Kompressen über Salbengitter und Folien bis hin zu den modernen Verbänden und Hydrogelen.
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