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Beyfortus® – teilweise über Sprech­stunden­bedarf

Die Ständige Impf­kommission (STIKO) hatte Ende Juni eine Prophy­laxe gegen Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für alle Neu­geborenen und Säug­linge mit dem mono­klonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) empfohlen.

In Nordrhein hatte man sich bereits auf einen Bezug über den Sprech­stunden­bedarf ab dem 1. Oktober 2024 verständigt und die Anlage 1 der Sprech­stunden­bedarfs­ver­ein­barung dahin­gehend aktualisiert.

Auch in Hamburg hat sich der Bezugs­weg für Nirsevimab im Rahmen der Primärprophylaxe ab dem 28. Oktober 2024 geändert: In diesem Fall erfolgt dieser nur noch über den Sprech­stunden­bedarf. Die Kassen­ärztliche Vereinigung Hamburg weist die Ärzte­schaft aus­drücklich darauf hin, dass eine Einzel­verordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse für diese Anwendung dann nicht mehr möglich sei und Regress­gefahr bestehe.

Für Kinder zwischen 12 und 24 Monaten, bei denen Risiko­faktoren bestehen (gemäß Therapiehinweis Anlage V Arznei­mittel-Richt­linie), muss Beyfortus® in Hamburg weiterhin auf einer Einzel­verordnung zulasten der jeweiligen Kasse verordnet werden.

In anderen Bundes­ländern, wie z. B. Baden-Württem­berg, Bayern, Nieder­sachsen und Schleswig-Holstein, werden aktuell Verordnungen auch für anspruchs­berechtigte gesunde Säuglinge weiterhin auf den Patienten­namen zulasten der jeweiligen Kranken­kasse ausgestellt.

Bitte prüfen Sie die korrekte Verordnung in der jeweils gültigen Sprech­stunden­bedarfs­vereinbarung.

Zu den Sprech­­stunden­­bedarfs­­vereinbarungen der jeweiligen Kassen­ärztlichen Vereinigungen:

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