AKTUELLES

Teilmengen­abgabe und Dringlich­keits­liste

Neue Dokumentation beim E-Rezept

Bisher wird die Abgabe eines Arznei­mittels nach der Dringlich­keits­liste Kinder­arznei­mittel vom Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (§ 129 Abs. 2b SGB V) bei E-Rezepten mittels Schlüssel 12 (Frei­text) und dem Kürzel DL (für Dringlich­keits­liste) ange­geben.

Der Deutsche Apotheker­verband e.V. (DAV) hat nun in Zusammen­arbeit mit dem GKV-Spitzen­verband (GKV-SV) neue Abrechnungs­grundlagen und damit einher­gehend neue Doku­mentations­regeln für das E-Rezept vereinbart. Für die Dringlich­keits­liste wird ein Schlüssel 14 zur Kenn­zeichnung der Rezept­änderung generiert, der die bisherige Doku­mentation über Schlüssel 12 ersetzen wird. Eine zusätzliche Doku­mentation ist bei Ver­wendung dieses Schlüssels nicht vorge­sehen, jedoch ist eine Signatur mittels HBA (Heil­berufs­ausweis) not­wendig. Die Software­systeme werden dies frühestens zum 01.11.2024 um­setzen, haben aber eine Frist bis zum 15.04.2025.

Außerdem gibt es Änderungen bei der Doku­mentation einer Teil­mengen­abgabe:

Die Doku­mentation mittels Schlüssel 12 (Freitext) mit dem Kürzel TMA und die teils händisch not­wendige Chargen­dokumentation werden durch ein neues Zusatz­attribut (Zusatz­attribut Gruppe 16) ersetzt, in dem nur noch die PZN der Packung ange­geben werden muss, aus der die Teil­menge ent­nommen wird. Abgerechnet wird allerdings die PZN der verordneten Packungs­größe des abge­gebenen Produktes.

Beispiel:

PZN sind erfundene Beispiele

Ein neuer Rezept­änderungs­schlüssel 13 soll in Zukunft für die ab­weichende Ab­gabe aufgrund von Liefer­eng­pässen in Bezug auf die Packungs­größe, die Packungs­anzahl oder bzgl. der Wirk­stärke zum Ein­satz kommen. Auch hier ist keine zusätzliche Doku­mentation vor­ge­sehen, jedoch analog zu Schlüssel 14, eine quali­fizierte elektro­nische Signatur mittels HBA.