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Wir bei DAP kennen uns aus mit Gesetzen, Verträgen und Richtlinien

Heute wollen wir die Frage klären: Wo ist der Unter­schied zwischen Arznei­liefer­verträgen und Rahmen­vertrag?

Der Rahmen­vertrag und die Arznei­liefer­verträge der Kranken­kassen sind unter­schiedliche vertragliche Grund­lagen, die aber jeweils kombiniert zu berück­sichtigen sind.

Der Rahmen­vertrag über die Arzneimittel­versorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V gilt bundes­weit für alle gesetzlichen Kranken­kassen. Hinzu kommen Regelungen, die „das Nähere“ bestimmen sollen: zum einen der bundes­einheitliche Ersatz­kassen-Liefer­vertrag (vdek-Arznei­versorgungs­vertrag), zum anderen regionale Arznei­liefer­verträge der Primär­kassen (je nach Bundes­land).

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Der Rahmen­vertrag ist öffentlich zugänglich, ebenso wie der Ersatz­kassen­vertrag.

Die regionalen Verträge der Primär­kassen sind nicht alle öffentlich zugänglich. Den gültigen Vertrag für ihr Bundes­land sowie alle weiteren Verträge können Apotheken, sofern nicht öffentlich zugänglich, bei ihrem Apotheker­verband einsehen.

Zur „Hierarchie“ der Gesetze und Verträge:

  1. Gesetzliche Festlegung in § 129 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch)
  2. Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Vertragspartner: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband
  3. Ergänzende und z. T. detailliertere Ausgestaltung der rahmenvertraglichen Vorgaben:
    – in regionalen Lieferverträgen (betrifft Primärkassen, Vertragspartner: zuständiger Apothekerverband und regionale Primärkassen)
    – im vdek-Arzneiversorgungsvertrag (betrifft Ersatzkassen, Vertragspartner: DAV und Verband der Ersatzkassen)

Da die vertragskonforme Rezeptbelieferung ein zentraler Bestandteil in jeder Apotheke ist, hat DAP eine Vielzahl von Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen entwickelt. In der Rubrik „Retax-Arbeitshilfen“ finden Sie alle Hilfen zur Rezeptbearbeitung.

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