Wir bei DAP kennen uns aus mit Gesetzen, Verträgen und Richtlinien
Heute wollen wir die Frage klären: Wo ist der Unterschied zwischen Arzneilieferverträgen und Rahmenvertrag?
Der Rahmenvertrag und die Arzneilieferverträge der Krankenkassen sind unterschiedliche vertragliche Grundlagen, die aber jeweils kombiniert zu berücksichtigen sind.
Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V gilt bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen. Hinzu kommen Regelungen, die „das Nähere“ bestimmen sollen: zum einen der bundeseinheitliche Ersatzkassen-Liefervertrag (vdek-Arzneiversorgungsvertrag), zum anderen regionale Arzneilieferverträge der Primärkassen (je nach Bundesland).
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Der Rahmenvertrag ist öffentlich zugänglich, ebenso wie der Ersatzkassenvertrag.
Die regionalen Verträge der Primärkassen sind nicht alle öffentlich zugänglich. Den gültigen Vertrag für ihr Bundesland sowie alle weiteren Verträge können Apotheken, sofern nicht öffentlich zugänglich, bei ihrem Apothekerverband einsehen.
Zur „Hierarchie“ der Gesetze und Verträge:
Gesetzliche Festlegung in § 129 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch)
Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Vertragspartner: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband
Ergänzende und z. T. detailliertere Ausgestaltung der rahmenvertraglichen Vorgaben: – in regionalen Lieferverträgen (betrifft Primärkassen, Vertragspartner: zuständiger Apothekerverband und regionale Primärkassen) – im vdek-Arzneiversorgungsvertrag (betrifft Ersatzkassen, Vertragspartner: DAV und Verband der Ersatzkassen)
Da die vertragskonforme Rezeptbelieferung ein zentraler Bestandteil in jeder Apotheke ist, hat DAP eine Vielzahl von Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen entwickelt. In der Rubrik „Retax-Arbeitshilfen“ finden Sie alle Hilfen zur Rezeptbearbeitung.