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Mellozzan®: erstattungs­fähig für Kinder und Jugendliche mit ADHS und Schlaf­störungen

In Mellozzan® ist der Wirk­stoff Melatonin in schnell­frei­setzender Form ent­halten. Das Arz­nei­mittel ist unter anderem zur Behandlung von Schlaf­störungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 17 Jahren zuge­lassen, die gleich­zeitig eine ADHS auf­weisen.

Ausnahme vom Erstattungs­aus­schluss

Wird in der Apotheke ein Rezept über Mellozzan® vor­gelegt, stellt sich oft die Frage nach der Erstattungs­fähigkeit, denn die EDV zeigt einen Hinweis wie „Lifestyle-Arznei­mittel (Erstattungs­aus­schluss mit Aus­nahmen)“ an.

© MEDICE


Dabei ist zu berück­sichtigen, dass Mellozzan® in zwei Indikationen zuge­lassen ist:

  • Zur Behandlung der Insomnie bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 17 Jahren mit ADHS fällt das Präparat nicht in die Liste der Lifestyle-Arznei­mittel und ist daher erstattungs­fähig.
  • Lediglich die zweite Indikation (Kurz­zeit­behandlung von Jetlag bei Erwachsenen) ist der Grund für die Ein­stufung als Lifestyle-Arznei­mittel, da es sich dabei um eine „durch die Lebens­führung bedingte, kurz­zeitige nicht­organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus“ handelt – in dieser Indikation ist die Erstattungs­fähig­keit nicht gegeben.

Bei der ärztlichen Ver­ordnung von Arznei­mitteln ist nicht vor­gesehen, eine Diagnose bzw. eine Indikation auf dem Rezept anzu­geben. Eine Prüf­pflicht seitens der Apotheke dahin­gehend ist eben­falls nicht verein­bart, sofern die Diagnose nicht auf der Ver­ordnung ange­geben ist.

Demnach gilt für die Apotheke: Wird Mellozzan® für Kinder oder Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren zulasten der GKV verordnet, kann es ganz normal über die GKV abge­rechnet werden.

Zur Abgabekarte Mellozzan®

» Zum Pflichttext (PDF)