DAP ARBEITSHILFE

Einzelimport nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz

Einzelimporte sind Human­arzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Ein­haltung besonderer Vor­gaben nach Arznei­mittel­gesetz aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zulässigkeit ist auch die Erstattungs­fähigkeit zu prüfen. Die folgende Arbeits­hilfe unter­stützt Apotheken bei der gesetzes- und vertrags­konformen Abgabe von Einzel­importen.

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