Aktuelle Kurzumfrage

AKTUELLE KURZUMFRAGE

Thema: neue Regelungen zur Biosimilar-Substitution

Seit dem 1. Juni 2024 gelten neue Regelungen zur Substitution von Bio­similars bei der parenteralen Zube­reitung aus Fertig­arznei­mitteln zur un­mittel­baren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten. Sie sind der 32. Ergänzungs­ver­ein­barung zur Hilfs­taxe zu ent­nehmen und beinhalten Details zu der bereits im März in Kraft getretenen Änderung der Arznei­mittel-Richt­linie. Für die Wirk­stoffe Bevacizumab (z. B. Avastin), Eculizumab (z. B. Soliris), Infliximab (z. B. Remicade), Rituximab (z. B. Mabthera), Tocilizumab (z. B. RoActemra) und Trastuzumab (z. B. Herceptin) wurden fixe Abrechnungs­preise je mg, ml oder I.E. fest­gelegt.

Uns interessiert daher heute:

Betreffen Sie die Neu­regelungen zur Bio­similar-Substitution in Ihrer Apotheke?

Ja, uns betreffen die Neu­regelungen zur Bio­similar-Substitution, denn wir stellen in unserer Apotheke parenterale Zube­reitungen mit den ge­nannten Wirk­stoffen zur un­mittel­baren ärzt­lichen An­wendung her.
» Klicken Sie hier, wenn wir Sie im Rahmen eines Aus­tauschs zum Thema neue Regelungen zur Bio­similar-Substitution kontaktieren dürfen
Nein, die Neu­regelungen zur Biosimilar-Substitution betreffen unsere Apotheke nicht. Wir stellen in unserer Apotheke keine parenteralen Zube­reitungen mit den genannten Wirk­stoffen zur un­mittel­baren ärztlichen Anwendung her.

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