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Seit dem 1. Juni 2024 gelten neue Regelungen zur Substitution von Biosimilars bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten. Sie sind der 32. Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe zu entnehmen und beinhalten Details zu der bereits im März in Kraft getretenen Änderung der Arzneimittel-Richtlinie. Für die Wirkstoffe Bevacizumab (z. B. Avastin), Eculizumab (z. B. Soliris), Infliximab (z. B. Remicade), Rituximab (z. B. Mabthera), Tocilizumab (z. B. RoActemra) und Trastuzumab (z. B. Herceptin) wurden fixe Abrechnungspreise je mg, ml oder I.E. festgelegt.
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