APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Zuzahlung bei Nichtverfügbarkeit

Wir haben im Team eine Verständnis­frage zur Zu­zahlung bei Nicht­verfüg­bar­keit:

Im Gesetzes­text (§ 61 SGB V) heißt es:
„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nicht­ver­füg­bar­keit ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungs­größe, ist die Zu­zahlung nach Satz 1 nur ein­malig auf der Grund­lage der Packungs­größe zu leisten, die der ver­ordneten Menge ent­spricht. Dies gilt ent­sprechend bei der Abgabe einer Teil­menge aus einer Packung.“

Bedeutet dies, dass, wenn ich zwei Packungen mit geringerer Wirk­stoff­konzentration ab­gebe, der Patient die Zu­zahlung der abge­gebenen Packungen und nicht der Ur­sprungs­packung zahlen muss?

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