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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
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Zuzahlung bei Nichtverfügbarkeit
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Wir haben im Team eine Verständnisfrage zur Zuzahlung bei Nichtverfügbarkeit:
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Im Gesetzestext (§ 61 SGB V) heißt es:
„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
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Bedeutet dies, dass, wenn ich zwei Packungen mit geringerer Wirkstoffkonzentration abgebe, der Patient die Zuzahlung der abgegebenen Packungen und nicht der Ursprungspackung zahlen muss?
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Bildquelle: nmann77 – stock.adobe.com
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