AKTUELLES UMFRAGE­ERGEBNIS

Thema: Kündigung der Hilfs­taxe – Ab­rechnung Teil­mengen

Die Kündigung der Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfs­taxe durch den Deutschen Apotheker­verband (DAV) im ver­gangenen Jahr bedeutet für die Kassen eine Verteuerung der Rezepturen. Da seit Jahresbeginn wieder die Vor­gaben der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung für die Abrechnung der Rezepturen heran­ge­zogen werden, können die Apotheken ihren Be­rech­nungen nämlich endlich die tat­sächlichen Ein­kaufs­preise zu­grunde legen.

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Meinungs­ver­schieden­heiten gibt es vor allem in Bezug auf die Ab­rechnung der erforderlichen Stoff­menge. So ist der GKV-Spitzen­ver­band der Auf­fassung, es dürfe nur die für die Rezeptur erforder­liche Stoff­menge, also nur die an­teilige Packung, berechnet werden, der DAV bezieht sich jedoch auf den Wort­laut der §§ 4 und 5 AMPreisV. Demzu­folge ist bei den Apotheken­zu­schlägen der „Einkaufs­preis der üblichen Ab­packung“ maß­gebend.

947 Apotheken­mitarbeiterinnen und -mitarbeiter nahmen vom 05.02.2024 bis 11.02.2024 an einer Umfrage des Deutschen­Apotheken­Portals zu dieser Thematik teil. 41,3 % der Befragten be­rechnen nur die erforder­liche Stoff­menge, also die an­teilige Packung, um Retaxierungen hier aus dem Weg zu gehen. Die Mehrheit (58,7 %) berechnet den Einkaufs­preis der üblichen Abpackung.

Wie berechnen Sie seit Januar die Preise Ihrer Rezepturen?

Auch der HAV vertritt die Ansicht, dass gegen­über den Kranken­kassen die Packungs­preise laut Arznei­mittel­preis­ver­ordnung abzu­rechnen sind, sodass der HAV Ende Januar an­kündigte, die Apotheken im Falle einer Retaxation durch die Kranken­kassen zu unter­stützen.