Thema: Kündigung der Hilfstaxe – Abrechnung Teilmengen
Die Kündigung der Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) im vergangenen Jahr bedeutet für die Kassen eine Verteuerung der Rezepturen. Da seit Jahresbeginn wieder die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung der Rezepturen herangezogen werden, können die Apotheken ihren Berechnungen nämlich endlich die tatsächlichen Einkaufspreise zugrunde legen.
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Meinungsverschiedenheiten gibt es vor allem in Bezug auf die Abrechnung der erforderlichen Stoffmenge. So ist der GKV-Spitzenverband der Auffassung, es dürfe nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, berechnet werden, der DAV bezieht sich jedoch auf den Wortlaut der §§ 4 und 5 AMPreisV. Demzufolge ist bei den Apothekenzuschlägen der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ maßgebend.
947 Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter nahmen vom 05.02.2024 bis 11.02.2024 an einer Umfrage des DeutschenApothekenPortals zu dieser Thematik teil. 41,3 % der Befragten berechnen nur die erforderliche Stoffmenge, also die anteilige Packung, um Retaxierungen hier aus dem Weg zu gehen. Die
Mehrheit (58,7 %) berechnet den Einkaufspreis der üblichen Abpackung.
Auch der HAV vertritt die Ansicht, dass gegenüber den Krankenkassen die Packungspreise laut Arzneimittelpreisverordnung abzurechnen sind, sodass der HAV Ende Januar ankündigte, die Apotheken im Falle einer Retaxation durch die Krankenkassen zu unterstützen.