Retax obwohl Rabattvertrag noch nicht in der Apotheken-EDV angezeigt wurde

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Retaxationen, in denen der beanstandeten Apotheke entweder die ärztlich aufgedruckte Kassennummer nicht angezeigt wurde und/oder deren Rabattverträge nicht angezeigt wurden.
Wird der abgebenden Apotheke wegen Nichtabgabe einer Rabattarznei aufgrund fehlender oder fehlerhafter Daten die Erstattung ihrer Versorgung verweigert, so hat sie weder ausreichende (und kostenlose) Recherchemöglichkeiten, noch eine belastbare Vertragsbasis, um ihre Retaxstrafe an den eigentlichen Verursacher weiterzuleiten.

Obwohl im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung die Rechte und Pflichten der am Daten-Meldeverfahren Beteiligten festgelegt wurden, werden dort weder die Rechte und Pflichten, noch die Haftung der letztlich versorgenden Apotheken geregelt.
Eine ausführliche Darstellung der Vertragsgrundlagen finden Sie im DAP-Retax-Newsletter vom 29.01.2015: Datenprobleme: Die Apotheke zahlt – Teil 1

Nun gibt es durchaus partnerschaftliche Krankenkassen, die den Apotheken nicht die finanzielle Verantwortung aufbürden, sofern diese belegen können, dass die nicht abgegebene Rabattarznei am Abgabetag nicht in ihrer EDV angezeigt wurde.
Es gab und gibt aber auch Krankenkassen oder deren Dienstleister, die auf entsprechende Einsprüche lediglich antworten:

„Die […] hat hinsichtlich der Rabattverträge alle notwendigen Informationen rechtzeitig an die ABDATA gemeldet. Softwareprobleme der Apotheken hat die […] nicht zu vertreten.
Aus diesem Grund können wir Ihren Einspruch für die genannten Fälle nicht anerkennen."

Abb. 1.45.9 aus dem Buch „Retaxfallen“ (Drinhaus/Fischalek – Deutscher Apotheker Verlag)

Um nachzuprüfen, wer wann wem welche Daten weitergeleitet hat, gibt es für betroffene Apotheken leider immer noch keine Möglichkeit!

Auch im nachfolgenden Retaxfall wird wieder die Apotheke zur Kasse gebeten:

Krankenkasse: IKK gesund plus (IK 101202961)

Verordnet: Natrilix Sr RET 100 St.

Abgabedatum: 31.01.2015

Die Kasse verweigert der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung mit der Begründung „Nichtbeachtung der Rabattverträge“:

Auf der Homepage der IKK gesund plus findet man einen Hinweis auf das Rabattarzneimittel, welches hier nach Meinung der Rezeptprüfstelle abzugeben war:

Abzugeben war demnach angeblich das wirkstoffgleiche Indapamid-Präparat der Firma Heumann Pharma (PZN: 04445710).

Das Problem liegt jedoch darin, dass dieses Präparat zum Zeitpunkt der Abgabe am 31.01.2015 in der Apotheken-EDV noch nicht als vorrangiges Rabattarzneimittel angezeigt wurde!

Dies belegen entsprechende Recherchen im DAP Retaxierungs-Service

und auch die Daten der Lauer-Taxe online:


Abb. Lauertaxe-Online, Datenstand: 15.01.2015 bis 31.01.2015

Das Heumann-Produkt war somit weder in der Apotheken-EDV, noch in der Lauer-Taxe als Rabattarznei gekennzeichnet.

Erst am 01.02.2015 erscheint es als vorrangige Rabattarznei (rot umrandetes %-Zeichen) der IKK gesund plus in der Lauer-Taxe:

Da am Abgabetag noch kein Rabattvertrag gelistet war, war § 4 (4) des Rahmenvertrags anzuwenden:

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Da der vom Erstanbieter geschützte Produktname „Natrilix Sr®“ ohne Nennung eines Importeurs verordnet war, durfte die Apotheke somit auch das Produkt des Erstanbieters abgeben.

Für die Apotheke ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher ihrer Datenvorlieferanten letztlich die angeblich verspätete Aufnahme in die Apothekensysteme verursacht haben könnte, aber es gibt keine Berechtigung dafür, die Apotheke zur Kasse zu bitten. Da für die anzuwendenden Artikeldaten immer der Tag der Abgabe in der Apotheke maßgebend ist und die Apotheke am 31.01.2015 noch keine Datenbankanzeige bezüglich des IKK Rabattvertrages hatte, ist die Retaxation unberechtigt und zurückzunehmen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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