Wir haben eine Verordnung über „Omeprazol 1A Pharma 20 mg N3“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vorliegen. Der verordnete Artikel ist zurzeit nicht lieferbar.
Dürfen wir gemäß den Übergangsregeln auch weiterhin das Aut-idem-Kreuz auflösen? Und brauchen wir ab 01.08.2023 in diesen Fällen wieder eine neue Verordnung?
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