Hilfsmittelretax: Erfordert die Bestätigung eine Bestätigung?Als Apotheken dürfen wir zwar auch sehr teure Arzneimittel abgeben, ohne dass uns der Patient den Empfang quittieren muss, aber bei Hilfsmitteln muss der Empfänger die jeweilige Versorgung immer durch seine Unterschrift bestätigen, will die Apotheke nicht ihren Anspruch auf Erstattung verlieren. Dies mag aus Gründen der Gleichbehandlung noch nachvollziehbar sein, da Hilfsmittelverträge auch mit anderen Leistungserbringern geschlossen werden. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass Krankenkassen Zweifel an der korrekten Hilfsmittelabrechnung der Apotheken haben dürfen. Anders verhält es sich, wenn eine Krankenkasse mehrere Hilfsmittelversorgungen trotz Empfangsbestätigung retaxiert und einen Vermerk über die Person verlangt, die im Auftrag des Patienten den Empfang der Hilfsmittel bestätigt hat.
Die AOK Bayern (IK 8310400) verweigerte der Apotheke die Erstattung von 11 Hilfsmittelversorgungen in Höhe von 476,98 Euro, die eine gleichlautende Unterschrift trugen, da die zum Empfang bevollmächtigte Person auf der Rückseite der Verordnung nicht näher bezeichnet war. Als „Begründung“ erhielt die Apotheke die „Zusatzinfo“: „Bitte vermerken Sie wer die Ersatzunterschrift geleistet hat.“ Gibt es für diese Retaxierungen eine vertragliche Ermächtigung? Nein, die gibt es nicht. Die entsprechenden Vereinbarungen erlauben sinnvollerweise auch, den Empfang durch eine „berechtigte Person“ bestätigen zu lassen:
Dass es sich bei dieser Retaxation nicht um einen Einzelfall handelt, zeigt eine entsprechende Information des Landesapothekerverbandes Bayern vom 21. und 26.10.2015, dass jeder Empfänger als „berechtigte Person“ anzusehen ist, der vom Patienten zur Entgegennahme des Hilfsmittels ermächtigt wurde. Es kann sich dabei auch um Nachbarn, Freunde oder Taxifahrer handeln. Im Falle von Heimbewohnern oder häuslicher Betreuung ist auch die betreuende Pflegekraft oder ein Bote zum Empfang berechtigt.
Da es sich in solchen Fällen häufig auch um Hausbesuche oder Botendienste der versorgenden Apotheke oder des Leistungserbringers handelt, werden auf den Empfangsbestätigungen häufiger auch identische Unterschriften zu lesen sein. Eine schriftliche Bestätigung der Ermächtigung, den Hilfsmittelempfang zu bestätigen, sieht der Hilfsmittelvertrag nicht vor. Der Bayerische Apothekerverband teilt seinen Mitgliedern auch mit, dass die Apotheke weder den Verwandtschaftsgrad, noch mögliche andere Bekanntheitsverhältnisse auf der Verordnung angeben muss. Bleibt zu hoffen, dass dem Einspruch stattgegeben wird. Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum |