Mit den letzten Änderungen der BtMVV sind seit dem 8. April 2023 die BtM-Höchstmengen, die bei Verordnung von BtM durch Ärzte und Apotheken beachtet werden mussten, gestrichen worden. Somit müssen Ärzte keine Höchstmengen mehr berücksichtigen und Rezepte nicht mehr mit dem „A“ kennzeichnen.
Allerdings ist die Retaxfrist für Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV ausgestellt und abgerechnet wurden, noch lange nicht abgelaufen und es stellte sich die Frage, ob die Krankenkassen weiterhin auch ältere BtM-Rezepte retaxieren, wenn dort die damals geltenden Höchstmengen überschritten wurden und das „A“ nicht auf dem Rezept angegeben war.
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