Erstattungskürzung durch Addition unterschiedlicher SondennahrungenKürzlich kam es zu einer Erstattungskürzung der Versorgung eines 11-jährigen Kindes mit Sonden-/Trinknahrung zulasten der AOK Bayern:
Krankenkasse: AOK Bayern (IK 8310400)
Nun ist es bei Präparaten, die nicht der gesetzlichen Preisspannenverordnung unterliegen, üblich, mit den jeweiligen Krankenkassen Vertragspreise oder prozentuale Aufschläge zu vereinbaren. Diese werden seit Jahren ohnehin ständig reduziert und unterliegen zudem auch noch einer Reduzierung je nach abgegebener Menge eines Produktes. Im Grunde ist dies auch akzeptabel, wenn Apotheken durch den Einkauf größerer Mengen ihrerseits Einkaufsvorteile erzielen können.
In obigem Beispiel hat die Rezeptprüfstelle der AOK Bayern die drei ärzlich verordneten unterschiedlichen Geschmacksrichtungen mit unterschiedlichen Pharmazentralnummern kurzerhand mengenmäßig addiert und wie ein Produkt behandelt, um dadurch den Aufschlag der versorgenden Apotheke zu reduzieren:
Der Apothekenaufschlag bei Abgabe von bis zu 12 Stück: 15 %
Der Apothekenaufschlag bei Abgabe von 36 Stück: 5 %
Hierzu schrieb die betroffene Kollegin dem DAP-Retaxforum:
„Zulasten der AOK Bayern (IK 8310400) wird regelmäßig für ein Kind Hipp Sondennahrung verordnet. Verständlich, dass die Kollegin hier einwendet, dass
Schließlich stellt sie die Frage: „Ob es wohl helfen würde, wenn der Arzt jeweils ein eigenes Rezept für jede PZN/Geschmacksrichtung ausstellen würde?“ Möglicherweise würde dies tatsächlich helfen, aber da die Apotheken nicht noch eine weitere „Strategie“ zur therapiegerechten Erfüllung ärztlicher Verordnungen benötigen, wäre es wesentlich einfacher, wenn die AOK diese Retaxation vertraglich und rechtlich begründet, oder diese wieder zurücknähme. Wir werden erforderlichenfalls gern nochmals über den Fortgang berichten. Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum |