Retaxfalle „Preisanker“Ohne Anker in See zu stechen ist wenig ratsam. Dies gilt nicht nur für die Seefahrt, sondern auch für den „Preisanker“ bei der Arzneimittelversorgung. Bekannt ist dieser in der Regel bei namentlichen Importverordnungen. Dass er jedoch bei jeder Arzneimittelverordnung zu prüfen ist, wenn kein vorrangiges Rabattarzneimittel abzugeben ist, wird in der täglichen Arzneimittelversorgung mitunter übersehen. Dass der „Preisanker“ tatsächlich retaxiert wird, obwohl er anhand der Apotheken-Software nachträglich meist nicht mehr recherchiert werden kann und dass es sich dabei nicht immer um kleinere Beträge handelt, zeigt unser heutiger Retaxfall:
Krankenkasse: LKK Ndb./Opf./Schwab (IK 9008837) Da manche Prüfstellen den Retaxgrund oft nicht genauer benennen bzw. präzisieren, muss sich die betroffene Apotheke meist erst auf die Suche nach der eigentlichen Begründung der Retaxation machen. Dabei ist das automatisch erstellte Retaxschreiben selbst meist keine große Hilfe. Die Apotheke „darf“ zwischen einem angeblichen Verstoß gegen den Arzneiliefervertrag, den Hilfsmittelvertrag und dem Rahmenvertrag wählen:
Das Rezeptimage führte mit dem Hinweis „Verordnung nicht korrekt beliefert – Hersteller“ wenigstens auf die Spur zum § 4 (4) Rahmenvertrag:
Die nachträgliche Recherche in (kostenpflichtigen) externen Datenbanken brachte Licht ins Dunkel:
Namentlich verordnet war das Produkt der Firma Heumann, abgegeben hatte die Apotheke das aut-idem-konforme Produkt von Neuraxpharm. Ob dies aufgrund eines Lieferproblems oder auf Wunsch der Patientin geschah, ließ sich nachträglich nicht mehr belegen, denn die Apotheke war der Meinung auf eine Begründung verzichten zu können, da es damals kein vorrangiges Rabattarzneimittel gab und das abgegebene Präparat zu den „3 günstigsten“ gehörte (siehe Abbildung). Ein teurer Irrtum, denn laut Rahmenvertrag ist ein „Preisanker“ auch dann zu beachten, wenn das verordnete Präparat bereits zu den „3 günstigsten“ gehört:
Rahmenvertrag Das abgegebene Präparat gehörte zwar ebenfalls zu den „3 günstigsten“, kostete die LKK jedoch 256,36 Euro, während der Preisanker des namentlich verordneten Heumann-Präparates damals bei 169,03 Euro lag (Differenz 87,33 Euro). Nach Differenzgutschrift des zu viel bezahlten Herstellerrabatts (11,64 - 7,50 = 4,14) verblieben die retaxierten 83,19 Euro.
Die Retax ist somit vertragsgemäß und nicht zu beanstanden, daher bleibt nur der Rat:
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |