Retaxfalle „Preisanker“

Ohne Anker in See zu stechen ist wenig ratsam. Dies gilt nicht nur für die Seefahrt, sondern auch für den „Preisanker“ bei der Arzneimittelversorgung. Bekannt ist dieser in der Regel bei namentlichen Importverordnungen. Dass er jedoch bei jeder Arzneimittelverordnung zu prüfen ist, wenn kein vorrangiges Rabattarzneimittel abzugeben ist, wird in der täglichen Arzneimittelversorgung mitunter übersehen.

Dass der „Preisanker“ tatsächlich retaxiert wird, obwohl er anhand der Apotheken-Software nachträglich meist nicht mehr recherchiert werden kann und dass es sich dabei nicht immer um kleinere Beträge handelt, zeigt unser heutiger Retaxfall:

Krankenkasse: LKK Ndb./Opf./Schwab (IK 9008837)

Verordnet: Pramipexol Heumann 1,1 Tbl. "C" (= 100 St.)

Abgabedatum: 24.06.2014 (die Retax erfolgte noch innerhalb der Retaxfrist)

Da manche Prüfstellen den Retaxgrund oft nicht genauer benennen bzw. präzisieren, muss sich die betroffene Apotheke meist erst auf die Suche nach der eigentlichen Begründung der Retaxation machen. Dabei ist das automatisch erstellte Retaxschreiben selbst meist keine große Hilfe. Die Apotheke „darf“ zwischen einem angeblichen Verstoß gegen den Arzneiliefervertrag, den Hilfsmittelvertrag und dem Rahmenvertrag wählen:

Das Rezeptimage führte mit dem Hinweis „Verordnung nicht korrekt beliefert – Hersteller“ wenigstens auf die Spur zum § 4 (4) Rahmenvertrag:

Die nachträgliche Recherche in (kostenpflichtigen) externen Datenbanken brachte Licht ins Dunkel:

Namentlich verordnet war das Produkt der Firma Heumann, abgegeben hatte die Apotheke das aut-idem-konforme Produkt von Neuraxpharm. Ob dies aufgrund eines Lieferproblems oder auf Wunsch der Patientin geschah, ließ sich nachträglich nicht mehr belegen, denn die Apotheke war der Meinung auf eine Begründung verzichten zu können, da es damals kein vorrangiges Rabattarzneimittel gab und das abgegebene Präparat zu den „3 günstigsten“ gehörte (siehe Abbildung).

Ein teurer Irrtum, denn laut Rahmenvertrag ist ein „Preisanker“ auch dann zu beachten, wenn das verordnete Präparat bereits zu den „3 günstigsten“ gehört:

Rahmenvertrag
§ 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel […]
- die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem), hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen:
§ 4
(4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.

Das abgegebene Präparat gehörte zwar ebenfalls zu den „3 günstigsten“, kostete die LKK jedoch 256,36 Euro, während der Preisanker des namentlich verordneten Heumann-Präparates damals bei 169,03 Euro lag (Differenz 87,33 Euro). Nach Differenzgutschrift des zu viel bezahlten Herstellerrabatts (11,64 - 7,50 = 4,14) verblieben die retaxierten 83,19 Euro.

Die Retax ist somit vertragsgemäß und nicht zu beanstanden, daher bleibt nur der Rat:

  • Bei Abgabe eines vorrangigen Rabattproduktes spielt der „Preisanker“ keine Rolle mehr, denn alle Rabattarzneien sind unabhängig vom Preis abgabefähig.
  • Existiert kein vorrangiges Rabattarzneimittel, so sollte die Apotheke immer auch prüfen, ob die ärztliche Verordnung einen „Preisanker“ setzt. Ist dies der Fall und kann dieser nicht eingehalten werden, so sollte die Verordnung entsprechend geändert oder die Nichtabgabe entsprechend begründet werden.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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