Wir haben eine Frage zur Taxation von Rezepturen, die nicht verschreibungspflichtig sind. Sind wir dazu verpflichtet, den Patienten bei nicht verschreibungspflichtigen Rezepturarzneimitteln oder Defekturarzneimitteln einen Fixzuschlag von 8,35 € zu berechnen, oder dürfen wir hier eine eigene Preiskalkulation durchführen? Wir stellen eine eigene Rezeptur zur Linderung bei Polyneuropathie für unsere onkologischen Patienten her und würden hier keinen Fixzuschlag, sondern 20 % Aufschlag auf den Apothekenverkaufspreis ansetzen.
Ist das zulässig?
» Lesen Sie hier die Antwort