Retaxfalle: Verschobenes Aut-idem-KreuzVielleicht wurden Sie auch schon wegen „Nichtabgabe einer Rabattarznei“ retaxiert, ohne dass Sie sich erklären konnten, wie es zu dieser „Nichtabgabe“ kommen konnte, da in Ihrer Apotheke natürlich immer genau darauf geachtet wird, dass aut-idem-konforme Rabattarzneien bevorzugt abgegeben werden. Trotz Kontrolle der mit den Retaxunterlagen erhaltenen Rezeptabbildung ist häufig auf den ersten Blick keine Erklärung für diesen Fehler, der der Apotheke angelastet wird, erkennbar.
Krankenkasse: Barmer GEK (IK 100980006) Die Abgabekontrolle anhand der Lauer-Taxe zeigt, dass es tatsächlich am Abgabetag (03.12.2014) drei vorrangig abzugebende Rabattarzneimittel der Barmer GEK gab (rotes %-Symbol):
Nur die durch die Apotheke angebrachte Begründung „Befreiungsausweis wurde vorgelegt“ weist darauf hin, dass hierdurch ein angekreuzter, schlecht erkennbarer Befreiungsvermerk näher erläutert wurde und legt den Verdacht nahe, dass vielleicht ein weiteres „Kreuz“ der Originalverordnung auf dem EDV-Image nicht zu erkennen ist. Dies wurde durch Anforderung der Originalverordnung bestätigt:
Eine in der Arztpraxis beim Druck verschobene Verordnung, bei denen unverständlicherweise auch die ärztlich manuell angebrachten Statuskennzeichnungen nicht in den Feldern gelandet sind, die sie eigentlich füllen sollten. Nun ist der Rezeptprüfstelle der BEK in diesem Fall kein Vorwurf zu machen, dass diese Verordnung retaxiert wurde, da die Prüfstellen ebenfalls nur anhand der EDV-Images prüfen können.
Um solche Fälle künftig zu vermeiden, könnte folgendes Vorgehen hilfreich sein:
Das im Druck verschobene Aut-idem-Kreuz wurde mit einem Hinweispfeil an die korrekte Stelle verschoben, um es auch maschinell lesbar zu machen. Da das verschobene Aut-idem-Kreuz ebenfalls erkennbar ist, mag diese Maßnahme im vorliegenden Fall vor einer Retax schützen. Es könnte aber auch von „retaxaffinen“ Rezeptprüfern als vertraglich nicht erlaubte Veränderung eines Dokuments beanstandet werden, da nur der Arzt berechtigt ist, ein „Aut-idem-Kreuz“ zu setzen oder aufzuheben. Diese Methode sollte daher nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn bspw. der Arzt nicht in einer therapeutisch zumutbaren Zeitspanne erreichbar ist. Besser wäre es, den Arzt um eine korrekte Verordnung zu bitten. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |