Form-Retax: Fehlende Arztnummer Teil 2

Im 1. Teil unseres Retax-Newsletters über fehlende LANR (Lebenslange Arztnummer) hatten wir darüber berichtet, dass Form-Retaxationen auch für Sprechstundenbedarfsverordnungen ausgesprochen werden.

» Form-Retax: Fehlende Arztnummer Teil 1

Dass sogar Verordnungen im sogenannten „Ersatzverfahren“ bei fehlender LANR mit 5 Euro pro Packung (allerdings max. 50 Euro pro Verordnung) retaxiert werden, wollen wir im heutigen Newsletter zeigen.


2. „Ersatzverordnungen“ im Notdienst bzw. bei Hausbesuchen

Für Verordnungen im Notdienst und bei Hausbesuchen sehen die Arztvorschriften Verordnungserleichterungen vor, um den Ärzten trotz fehlender Rezeptangaben die Verschreibung zu ermöglichen:

KBV November 2014
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS – Elektronische Gesundheitskarte


„[…]
Das Ersatzverfahren nutzt der Arzt oder Psychotherapeut, wenn die Gesundheitskarte nicht verwendet werden kann. Das ist der Fall, wenn:
- der Versicherte die Krankenkasse oder die Versichertenart gewechselt hat, aber noch die alte Karte vorlegt
- die Karte, das Kartenterminal oder der Drucker defekt ist
- für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät zur Verfügung steht und keine in der Praxis vorgefertigten Formulare verwendet werden können

Im Ersatzverfahren benötigt der Arzt folgende Daten für die Abrechnung und für Vordrucke wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rezepte:
- Krankenkasse
- Name, Geburtsdatum und Postleitzahl des Versicherten
- Versichertenart (Mitglied, Familienversicherter, Rentner)
und nach Möglichkeit Krankenversichertennummer“

Für die Arzneimittelversorgung durch die Apotheken in Bayern gilt dies offenbar nur sehr eingeschränkt:

AV Bayern

„§ 3 (2) b Angabe des Kostenträgers: Kassen-Nummer und die Bezeichnung der Krankenkasse; im Ersatzverfahren nur Bezeichnung der Krankenkasse; […].

§ 3 (2) c Angaben zur Identität des Versicherten: Versicherten-Nummer und Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten; im Ausnahmefall, insbesondere im Ersatzverfahren, genügt die Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; […].“

Andererseits verlangt der § 3 AV Bayern unter den erforderlichen Angaben für eine „ordnungsgemäße Verordnung“ auch die BSNR und die LANR, ohne hierbei explizit zu erwähnen, dass auch diese Angaben bei einer Verschreibung im „Ersatzverfahren“ meist nicht zur Verfügung stehen und daher bei „Hausbesuchen“ – ähnlich den ärztlichen Vorgaben – entbehrlich sind.

§ 3 (2) d
„Angaben zur Identität des verordnenden Vertragsarztes: Betriebsstättennummer bzw. Nebenbetriebsstättennummer (BSNR bzw. NBSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR) […].
Eine fehlende Angabe der BSNR bzw. NBSNR im Versichertenfeld muss vom Apotheker mit der BSNR bzw. NBSNR aus der Codierzeile ergänzt werden.
Eine fehlende Angabe der LANR im Versichertenfeld muss vom Apotheker aufgrund einer Rücksprache mit dem Vertragsarzt ergänzt und abgezeichnet werden.
Der Apotheker haftet nicht für die Richtigkeit der LANR. Kann die LANR vom Apotheker auch durch Nachfrage beim Arzt nicht ermittelt werden, kann die Aufbringung der LANR entfallen; der Apotheker hat dies auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.
Abweichend von Satz 1 bedarf es jedoch einer LANR nicht bei Klinikverordnungen, bei im Notdienst (§ 6 Arzneimittelpreisverordnung) vorgelegten Verordnungen, bei handschriftlich ausgestellten Betäubungsmittelverordnungen sowie bei Verordnungen von Vertragszahnärzten.“

Bei den bayerischen RVO-Kassen kann die LANR zwar im Notdienst entfallen, aber eine entsprechende Ermächtigung für den ärztl. Hausbesuch fehlt leider.

Somit ergibt sich die absurde Situation, dass der Arzt zwar auf die Angabe der LANR verzichten darf, die Apotheke die Verordnung jedoch erst versorgen darf, wenn sie die LANR in Rücksprache ergänzt hat. Dass dies naturgemäß während der ärztlichen Hausbesuche nur schwer möglich ist, liegt auf der Hand. In solchen Fällen muss die Apotheke jedoch ihre Bemühungen dokumentieren und vermerken, falls diese nicht erfolgreich waren. Andernfalls droht eine Retaxation mit 5 Euro pro Packung (allerdings max. 50 Euro pro Verordnung).

Ist es denn tatsächlich so schwer, einvernehmlich und bundesweit, auch im Rahmenvertrag mit den Apotheken zu vereinbaren, dass die notwendige Regelung zum „Ersatzverfahren“, die man den Ärzten sinnvollerweise vertraglich zugesteht, auch für die Apotheken gelten?

Nun mag man als selbstverständlich voraussetzen, dass die Aufzählung der im „Ersatzverfahren“ unbedingt erforderlichen Mindestangaben (Bezeichnung der Krankenkasse, Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten) im Umkehrschluss bedeutet, dass natürlich alle anderen im Adressfeld aufgeführten Angaben im „Ersatzverfahren“ ebenfalls entfallen können.

Dass diese naheliegende Annahme für die Apotheke Retaxationen zur Folge haben kann, wenn Rezeptprüfstellen die Vertragsregelungen „retaxfreundlicher“ interpretieren, zeigen die nachfolgenden Verordnungen, die alle handschriftlich bei Hausbesuchen ausgestellt wurden:


Abb.: Nur einige von zahlreichen Retaxationen, die das DAP Retax-Forum erreichten

Da es wenig Sinn macht, wenn die GKV-Kassen den Ärzten die Versorgung im „Ersatzverfahren“ erleichtern, aber andererseits von den Apotheken vertraglich verlangen, die fehlende Angaben vor der Versorgung zu recherchieren und zu ergänzen, ist zu fordern, dass diese Versorgungsbehinderung schnell beseitigt und gleichlautend zur ärztlichen Vereinbarung geregelt wird.

Bis dahin bleibt uns leider nur zu empfehlen, auch im „Ersatzverfahren“ auf der Verordnung zu vermerken, wenn die LANR nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Andernfalls ist mit folgenden Retaxationen zu rechnen, falls ihr Liefervertrag keine praxisnähere oder interpretationssichere Regelung vorsieht:

DAP Retax-Forum – Dieter Drinhaus

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