BtM-Retax-Falle Applikationsdauer – Teil 2

In unserem Retax-Newsletter vom 10.09.2015
BtM-Retax-Falle: Applikationsdauer
hatten wir darauf hingewiesen, dass bei der Substitution von BtM auch darauf zu achten ist, dass nur BtM mit identischer Applikationsdauer gegeneinander austauschbar sind.

In unserem Beispiel hatte eine Apotheke das derzeit einzige Oxycodon-80-mg-Präparat mit 24-stündiger Wirkdauer („Oxycodon-HCL Beta 1 x tägl. 80 mg 50 St“) ohne Rücksprachevermerk abgegeben, obwohl aus der Verordnung nicht hervorging, dass ein 24-Std.-Präparat gewünscht war.

Im Gegenteil: die angegebene Einnahmeanweisung „1-0-1“ hatte sogar darauf hingewiesen, dass die Einnahme zweimal täglich erfolgen sollte. Ohne entsprechende Verordnungs- und Einnahmeänderung entsprach die Versorgung somit nicht der ärztlichen Verordnung und wurde berechtigterweise retaxiert.

Da dieser Newsletter zu verschiedenen Nachfragen an das DAP führte, wird heute auch der gegenteilige Fall besprochen, in dem das Präparat der „betapharm“ ausdrücklich verordnet wurde:

Krankenkasse: pronova BKK (IK 108492393)

Verordnet: Oxycodon HCL beta 1 x tägl. 40 mg ret. 50 St. N2
„gemäß schriftlicher Anweisung“

Abgabedatum: 19.01.2015

Im Gegensatz zum oben genannten Retaxfall war diesmal das 24-Std-Präparat von „betapharm“ ausdrücklich verordnet und auch die Einnahmeanweisung ließ keinen Zweifel an der ärztlich gewünschten Verordnung. Daher hat die Apotheke den Versicherten der pronova BKK wie verordnet versorgt.

Dennoch wurde ihr die Erstattung ihrer Versorgung verweigert, was die Prüfstelle unberechtigterweise mit „Nichtberücksichtigung Rabattvertrag“ begründete:

Sehen wir uns die Rabattvertragssituation der pronova BKK am Abgabetag an:

Es gab drei Rabattarzneien der pronova BKK: AbZ, 1A Pharma und Heumann.

Keines der drei Rabattpräparate war jedoch gegen das verordnete Präparat von betapharm austauschbar, da nur dieses eine 24-Std.-Retardierung „1 x täglich“ als Indikationszulassung aufweist:

Hier nochmals die Anweisung des BfArM:

BfArM (Bundesopiumstelle) in seinen FAQ zur BtM-Abgabe:

„Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein oral zu verabreichendes Opioid durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden darf, wenn es – entsprechend SGB V § 129 (1) – „mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt“ dabei sind Darreichungsformen mit unterschiedlicher Wirkdauer (z. B. retardierte Präparate mit 12 oder 24 Stunden Wirkdauer) nicht austauschbar.

Und ebenfalls nochmals unser Hinweis:

Die bloße Existenz eines Rabattarzneimittels bedeutet nicht automatisch, dass dieses stets gegen eine ärztliche Verordnung ausgetauscht werden darf.

Hier besteht offensichtlich noch erheblicher Bedarf zur „Nachjustierung“ der automatischen Rezeptprüfprogramme, damit die Apotheken nicht mehr so häufig ungerechtfertigt retaxiert werden.

Angesichts des hohen Arbeits- und Kostenaufwandes, der den Apotheken durch den automatischen Versand unberechtigter Retaxationen entsteht, sollte die Schiedsstelle auch über eine Aufwandsentschädigung für offensichtlich ungerechtfertigte Retaxationen nachdenken.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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