Die Friedensfrist bei fehlenden Arztangaben endet am 30.09.2015In unserem DAP-Retax-Newsletter vom 24.09.2015 konnten wir anhand einer 5000 Euro teuren Formretaxation sehen, welche Retaxgefahr sich für die Apotheken ergeben könnte, wenn die „Friedenspflicht“ für fehlende Arztangaben (Vorname und Telefonnummer gem. § 2 (1) 1 AMVV) am 30.09.2015 endet, ohne dass eine Anschlussvereinbarung erfolgt. Da sich bis dato nur die Techniker Krankenkasse und die Schwenninger BKK bereit erklärten, die Friedensplicht nochmals bis Ende März 2016 zu verlängern, ergibt sich für die Apotheke die ungeklärte Situation, wie ab dem 01.10.2015 für die große Mehrzahl der GKV-Kassen zu verfahren ist. Einerseits
Andererseits
Da auch zur Frage, wer eine fehlende Angabe ergänzen darf, unterschiedliche Meinungen existieren, stehen die Apotheken mangels einer offiziellen Stellungnahme wieder einmal ohne allgemeingültige Handlungsanweisung da, obwohl die Gefahr besteht, dass sie als letzte in der Versorgungskette via Retax finanziell dafür einstehen müssen. Sollen die Apotheken das Risiko eingehen, eine fehlende Angabe des ärztlichen Vornamens oder der Telefonnummer nach Rücksprache selbst zu ergänzen oder müssen die Versicherten der meisten GKV-Kassen nach dem 01.10.2015 selbst nochmals den Arzt aufsuchen, nur weil beispielsweise sein Vorname nicht auf der Verordnung angegeben ist? Dass die Bemühungen der Apotheken den Patienten diesen versorgungshemmenden Weg zu ersparen mitunter sehr mühsam sein kann, soll unser heutiger Beitrag zeigen.
Krankenkasse: Deutsche BKK (IK 109939003) Obwohl auch der BKK Dachverband zusagte, dass seine Mitglieder bis Ende September 2015 diesbezüglich auf Taxbeanstandungen verzichten würden, hat die Apotheke die verordnende Ärztin gebeten, die fehlende Telefonnummer und die ebenfalls fehlende Praxisanschrift zu ergänzen. Hierzu empfiehlt sich die DAP-Arbeitshilfe „Arztinformation zur Änderung des Vertragsarztstempels“. Da dieser Info genau zu entnehmen ist, welche Angaben neu im Arztstempel genannt werden müssen, war die Apotheke sehr erstaunt, als die geänderte Verordnung auf dem Postweg wieder in der Apotheke eintraf:
Verordnung nachher: Statt der benötigten Praxisanschrift und Telefonnummer wurde lediglich die Anschrift nachgetragen. Sowohl die Telefonnummer als auch eine Unterschrift zur Bestätigung der handschriftlichen Ergänzung fehlten! Handelte es sich um ein Versehen, oder wollte die Zahnärztin nicht, dass ihre Telefonnummer auf der Verordnung erscheint? Die hierzu geführte Diskussion im DAP-Retaxforum über die Angabe der Telefonnummer (besonders im Notdienst), lässt Zweifel aufkommen: „[...] wir haben hier im Raum einen Arzt, der quasi „hauptberuflich“ Notdienst macht, für die diversen Praxen/MVZs/KV-Ambulanzen usw. [...] Als mit ihm die Diskussion wegen der neuerdings erforderlichen Rückrufnummer aufkam, trat noch dieser verständliche Aspekt auf: Wenn er tatsächlich seine (Handy-) Nummer auf den Rezepten vermerken würde, hätte er anschließend das Problem, dass jeder […] sich die notieren und ihn dann zu allen Unzeiten wegen Nichtigkeiten anrufen würde (denn viele Fälle im Notdienst seien per se schon keine NOTfälle – und eine Handynummer des begehrten Arztes sei quasi wie eine Einladung an die „bedürftigen“ Patienten)“ 20.09.2015 und eine weitere Meinung: „Hatte gerade im Notdienst eine „anregende“ Unterhaltung mit dem Anrufbeantworter eines niedergelassenen Kinderarztes. Soviel zum Thema AMVV „Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“! Der Arzt hat nämlich gerade Bereitschaftsdienst im Kinderkrankenhaus. Auf meine Bemerkung, dass die Ambulanz-Tel.-Nr. doch sinnvoller wäre, war er zwar meiner Meinung, behauptete aber, die KV hätte das so entschieden und ich solle da doch mal einen Beschwerdebrief hinschicken.“ 19.09.2015 Da es uns Apotheken laut AMVV möglich ist, weitaus weitreichendere fehlende Angaben in Rücksprache zu ergänzen (Datum, Darreichungsform, Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, Geburtsdatum des Patienten, oder sogar Angaben auf BtM-Verordnungen) ist nicht verständlich, weshalb dies nicht auch für eine fehlende Telefonnummer oder einen ärztl. Vornamen gelten soll. Zumindest bis sich eine „offizielle“ Meinung gebildet hat, ob aus dem erweiterten § 2 (1) 1 AMVV überhaupt eine Prüfpflicht für die Apotheke, oder gar eine Retaxberechtigung für die Krankenkassen, hergeleitet werden kann. Da es sich nicht um therapierelevante Daten handelt, ohne die eine korrekte Arzneimittelversorgung nicht möglich wäre, sollte auch hier das allgemeine Verursacherprinzip gelten, nachdem die Kosten, die als Folge eines Tuns oder Unterlassens entstehen, dem Verursacher und nicht Dritten zuzurechnen sind. Wenn dies verbandsseitig nicht gegenüber dem GKV-Spitzenverband klargestellt wird und wir weiterhin von allen Seiten unterschiedliche Stellungnahmen erhalten, dann können Apotheken Versicherte von Kassen ohne Friedenspflicht nicht mehr beliefern, ohne dass bereits ein vorher geändertes Rezept vorliegt. Dies kann weder im Interesse der unverzüglichen Arzneimittelversorgung, noch im Interesse des Verordnungsgebers liegen. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |