Einspruch abgelehnt: Rezeptur-Retax wg. Nichtverwendung von Rabattarzneimitteln

Sicher erinnern Sie sich noch an unseren Retax-Newsletter vom 30.06.2015:
Rezepturretax: Nichtverwendung von Rabattarzneimitteln

Die Rezeptprüfstelle der Techniker Krankenkasse (TK) retaxierte die Rezeptur-Verordnung einer Uniklinik für ein 6-jähriges Kind. Die Uniklinik hatte der Apotheke aufgetragen, als Ausgangsstoff für die Rezepturherstellung das Originalprodukt „Epivir 150 mg Filmtabletten (60 St. Filmtabl.)“ zu verwenden und daraus eine kindgerechte Wirkstärke mit 85 mg in Kapselform herzustellen.

Die Apotheke verwendete das verordnete Originalprodukt und wurde dafür prompt retaxiert, da die Rezeptprüfstelle der Meinung war, dass nur ihr alternatives generisches Rabattarzneimittel Lamivudin aus wirtschaftlichen Gründen für die Rezepturherstellung zu verwenden sei.

Hieraus berechnete die Rezeptprüfstelle einen vermeintlichen wirtschaftlichen Verlust in Höhe von 126,50 Euro, den sie der Apotheke in Rechnung stellte.

Unterstützt durch unseren Retax-Newsletter formulierte die betroffene Apotheke ihren Einspruch gegen diese bei Rezepturherstellungen weder gesetzlich noch vertraglich näher definierte, allgemeine „Wirtschschaftlichkeitsverpflichtung“:

Wider Erwarten lehnte die Prüfstelle der TK den Einspruch dennoch ab:

Bleibt die Frage, weshalb sich die Apotheke die Mühe machen muss, in ihrem Einspruch detailliert zu begründen, weshalb das allgemeine Rahmenrecht „Wirtschaftlichkeitsgebot“ (§ 12 und § 70 SGB V ) in diesem Fall nicht für eine Retaxation ausreicht, wenn manche Prüfstellen gar nicht auf die Argumentation der Einsprüche eingehen, sondern wie bei der ursprünglichen Retaxation ihre standardisierten EDV-Schreiben verwenden.

Was die Kolleg(inn)en der betroffenen Apotheke von dieser Retaxation halten, können angemeldete Mitglieder des „DAP Retax-Forum“ hier nachlesen.

30.06.2015, 10:37
... zumal die TK keinen Rabatt für ihr Rabatt-AM erhalten würde, da die PZN nicht erfasst wird für die Abrechnung.

Hätte die Apotheke das rabattierte generische „Lamivudin“ trotz fehlender Berechtigung in der Rezeptur verwendet, hätte die TK den Rabatt ihres Rabattpartners gar nicht erhalten, da diese Abgabe und Rabattabrechnung nur für „Fertigarzneimittel“ vorgeschrieben und vereinbart ist:

§ 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

„(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel
- nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem), hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen.“

Da im vdek-Vertrag keine Schiedsstelle für unterschiedliche Retax-Meinungen vereinbart ist, bleibt der Apotheke wohl nur noch, ein ordentliches Gericht anzurufen.

Bis zu einer endgültigen Klärung können wir nur retaxvorbeugend empfehlen, bei solchen Verordnungen die Ärzte darauf aufmerksam zu machen, dass sie ihre Original-Verordnung durch ein „Aut-idem-Kreuz“ zumindest vor dem Austausch gegen Generika schützen können.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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