Wird trotz eines geltenden Rabattvertrags der Rabattartikel ohne erkennbaren Grund nicht abgegeben, so hat der Apotheker keinen Anspruch auf Vergütung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits 2013 in zwei Urteilen festgehalten (Az. B1 KR 49/12 R und B1 KR 5/13). Wenn der Grund der Nichtabgabe aber auf der Verordnung vermerkt ist und die Sonder-PZN, die eine vom Rahmenvertrag abweichende Abgaberangfolge dokumentiert, lediglich mit einem falschen Faktor in Zusammenhang gebracht wurde, ist dann eine Nullretax berechtigt? Oder handelt es sich um einen Formfehler, bei dem die Apotheke trotzdem ihren Vergütungsanspruch behält? Diese Frage beschäftigt uns in einem Artikel aus dem aktuellen DAP Dialog.
» Hier geht es zum Artikel aus dem DAP Dialog 67 (PDF)